Abschnitt A: schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
- Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
- b)
- Werkzeuge und Spannzeuge auswählen und Werkstücke ausrichten und spannen
- c)
- Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren sowie durch Trennen und Umformen herstellen
- d)
- Bauteile durch Urformen herstellen
- e)
- Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
| 16 | |
2 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von gießereitechnischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
- Schutz- und Sicherheitseinrichtungen auf Funktionsfähigkeit prüfen und Instandsetzen und Instandsetzung veranlassen
- b)
- Systeme nach Wartungs- und Inspektionslisten, insbesondere unter Berücksichtigung der Prüfwerte, der Betriebs- und Hilfsstoffe sowie der Wartungshäufigkeit, warten und Wartung veranlassen
| 4 | |
- c)
- Schmelzaggregate, Transportgefäße und Vergießeinrichtungen ausbessern
- d)
- Systeme inspizieren und Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen und Austausch veranlassen
| | 6 |
3 | Handhaben von Formstoffen für Formen und Kerne (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
- Formgrundstoffe, Formstoffbindemittel, Formstoffzusatzstoffe und Formstoffüberzugsstoffe beurteilen
- b)
- Formstoffe für Formen und Kerne hinsichtlich ihrer Eigenschaften und Zusammensetzungen, ihres wirtschaftlichen Einsatzes sowie des Arbeits- und Umweltschutzes beurteilen
- c)
- Formstoffe manuell aufbereiten
| 4 | |
- d)
- Eigenschaften der Formstoffe und Formstoffüberzüge nutzen
- e)
- Möglichkeiten der Beeinflussung von Formstoffeigenschaften nutzen
| | 6 |
4 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
- Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
- b)
- Schutzgitter und Absperrungen sowie Montage- und Transporthilfen auf- und abbauen
- c)
- handbediente Hebezeuge, insbesondere Seil- und Kettenzüge, handhaben
- d)
- Transportgut vorbereiten und für Transport sichern
- e)
- Transport mit Flurförderzeugen durchführen
- f)
- Transportgut absetzen, lagern und sichern
| 2 | |
5 | Bedienen und Überwachen von gießereitechnischen Produktionsanlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
- Produktionsablauf überwachen
- b)
- Stofffluss bei der Erzeugung von Produkten verfolgen und Daten erfassen, abrufen und zur Verarbeitung eingeben
- c)
- Störungen feststellen, Ursachen im Produktionsablauf und Materialfluss eingrenzen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störungsursachen einleiten
| | 8 |
6 | Anwenden von Formverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
- Formverfahren nach technischen und wirtschaftlichen Aspekten unterscheiden
- b)
- Werkzeuge, Hilfs- und Arbeitsmittel zum Herstellen, Ausbessern und Zurichten von Formen und Kernen auswählen und bereitstellen
- c)
- Form unter Einsatz eines Handmodells herstellen und zum Gießen vorbereiten
| 10 | |
- d)
- Ergebnisse von Simulationstechniken berücksichtigen
- e)
- Herstellungsprozesse und Ergebnisse von Rapid Prototyping berücksichtigen
| | 4 |
7 | Entformen und Nachbehandeln von Gussstücken (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
- Gussstücke entformen und entkernen
- b)
- Gussstücke sichtprüfen und beurteilen
| 3 | |
- c)
- Kreislaufmaterial von Hand, mit Vorrichtungen und Maschinen abtrennen
- d)
- Gussstücke von Hand, mit Vorrichtungen und Maschinen putzen
- e)
- Oberflächenfehler erkennen und Ursachen feststellen
- f)
- Oberflächen behandeln
| | 8 |
8 | Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
- Eigenschaften von Werkstoffen und Veränderungen der Werkstoffe beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
- b)
- Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
| 4 | |
| | - c)
- Eisengusswerkstoffe und Nichteisenmetallgusswerkstoffe hinsichtlich ihrer Herstellung und Verarbeitung unterscheiden
- d)
- Einfluss von Begleit- und Legierungselementen bei Eisengusswerkstoffen und Nichteisenmetallgusswerkstoffen beurteilen
- e)
- chemische Prozesse in den Produktionsverfahren, insbesondere Oxidations- und Reduktionsvorgänge, beurteilen
- f)
- Säuren, Laugen, Emulsionen, Salze und deren Lösungen unter Beachtung des Arbeits- und Umweltschutzes einsetzen
- g)
- gas-, dampf- und staubförmige Emissionen feststellen, ihre Wirkung beurteilen und Maßnahmen zur Reduzierung einleiten
| | 6 |
9 | Schmelzen und Warmhalten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
- Verfahren und Anlagen zum Schmelzen und Warmhalten von Eisengusslegierungen und Nichteisenmetallgusslegierungen hinsichtlich ihres Einsatzes unterscheiden
- b)
- die für das Schmelzen, Warmhalten, Transportieren und Umfüllen von Werkstoffen erforderlichen Schutzmaßnahmen durchführen
- c)
- Einsatz- und Hilfsstoffe lagern und transportieren
- d)
- Feuerfeststoffe und Zustellung sichtprüfen
- e)
- Einsatzstoffe gattieren und schmelzen
- f)
- Qualität der Schmelze prüfen
- g)
- Schmelze abkrammen, umfüllen und warmhalten
| | 8 |
10 | Gießen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
- Gießgefäße und Fördereinrichtungen für schmelzflüssige Massen unterscheiden und auswählen
- b)
- Schutzmaßnahmen für Transport- und Gießvorgang durchführen
- c)
- Gießverfahren unterscheiden und auswählen und Gießvorgang durchführen und überwachen
| 12 | |
11 | Anwenden von Steuerungs- und Regeltechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
- einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an steuerungstechnischen Anlagen beachten
- b)
- steuerungstechnische Unterlagen, insbesondere Schalt- und Funktionspläne, auswerten
- c)
- pneumatische Steuerungstechnik anwenden
| 8 | |
| | d): Steuerungs- und Regeltechnik in Produktionsanlagen unterscheiden | | 3 |
Abschnitt B
1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt HandformgussLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Handhaben von Formstoffen für Formen und Kerne (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
- Form- und Hilfsstoffe zur Herstellung und für den Einsatz von Formen und Kernen auswählen und für den Fertigungsprozess bereitstellen
- b)
- Formstoffe aufbereiten und regenerieren
- c)
- Formstoffüberzüge aufbereiten und einsetzen
| | 6 |
2 | Anwenden von Formverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
- Formen und Kerne herstellen, entsprechend ihrer Kennzeichnung einsetzen und zum Gießen vorbereiten
- b)
- verlorene Modelle einformen und Formen zum Gießen vorbereiten
- c)
- Anschnitt-, Einguss-, Speiser-, Kühlungs-, Isolations- und Entlüftungssysteme unter Berücksichtigung von Strömung und Erstarrung auswählen und anlegen
- d)
- Modelleinrichtungen entsprechend ihrem Aufbau und ihrer Kennzeichnung planen und verwenden
| | 10 |
3 | Gießen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
- Schmelze transportieren und zum Gießen vorbereiten
- b)
- Gießverfahren auswählen
- c)
- Gießvorgang steuern, regeln, beurteilen und optimieren
| | 5 |
4 | Entformen und Nachbehandeln von Gussstücken (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
- Abkühlzeit bestimmen
- b)
- Verfahren zum Entformen und Entkernen auswählen
- c)
- Vorrichtungen und Maschinen zum Trennen vom Kreislaufmaterial auswählen
| | 5 |
2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt MaschinenformgussLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Handhaben von Formstoffen für Formen und Kerne (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
- prozessbezogene Form- und Hilfsstoffe zur Herstellung und für den Einsatz von Formen dosieren und für den Fertigungsprozess bereitstellen
- b)
- Formstoffe maschinell aufbereiten
| | 4 |
2 | Anwenden von Formverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
- Formen maschinell herstellen, Kerne entsprechend ihrer Kennzeichnung einsetzen und Formen zum Gießen vorbereiten
- b)
- Anschnitt-, Einguss-, Speiser-, Kühlungs-, Isolations- und Entlüftungssysteme unter Berücksichtigung von Strömung und Erstarrung auswählen und anlegen
| | 5 |
3 | Bedienen und Überwachen von gießereitechnischen Produktionsanlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
- Modelleinrichtungen entsprechend ihrem Aufbau und ihrer Kennzeichnung einplanen und rüsten
- b)
- Formanlagen einrichten und anfahren und Funktionen programmgestützt steuern und überprüfen
- c)
- Fehler an mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektrischen Baugruppen eingrenzen
| | 5 |
4 | Gießen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
- Schmelze transportieren und zum Gießen vorbereiten
- b)
- Gießvorgang steuern, regeln, beurteilen und optimieren
| | 5 |
5 | Anwenden von Steuerungs- und Regeltechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
- Messanordnungen produktionsabhängiger physikalischer Größen auswählen und anwenden
- b)
- Messwerte unter Beachtung der Messbereiche und Fehlermöglichkeiten ablesen und beurteilen
- c)
- Schalt- und Funktionspläne von Systemen anwenden
- d)
- elektrotechnische und fluidische Komponenten aufbauen
- e)
- mit Kleinspannung betriebene Komponenten installieren und prüfen
- f)
- Zylinder und Ventile einbauen
- g)
- Rohr- und Schlauchleitungen verlegen, verbinden und auf Dichtheit prüfen
- h)
- Manipulatoren und Roboter hinsichtlich ihres Einsatzes unterscheiden und einsetzen
| | 7 |
3. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Druck- und KokillengussLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Bedienen und Überwachen von gießereitechnischen Produktionsanlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
- prozessbezogene Hilfsstoffe für den Einsatz von Dauerformen auswählen und für den Fertigungsprozess bereitstellen
- b)
- Dauerformen entsprechend ihrer Kennzeichnung rüsten, zum Gießen vorbereiten und Kerne nach ihrer Kennzeichnung einlegen
- c)
- Anlagen einrichten und anfahren und Funktionen programmgestützt steuern und überprüfen
- d)
- Maßnahmen zur Regulierung des Wärmehaushalts durchführen
- e)
- Fehler an mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektrischen Baugruppen eingrenzen
| | 10 |
2 | Gießen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
- Schmelze zum Gießen vorbereiten
- b)
- Gießvorgang steuern, regeln, beurteilen und optimieren
| | 6 |
3 | Anwenden von Steuerungs- und Regeltechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
- Messanordnungen produktionsabhängiger physikalischer Größen auswählen und anwenden
- b)
- Messwerte unter Beachtung der Messbereiche und Fehlermöglichkeiten ablesen und beurteilen
- c)
- Schalt- und Funktionspläne von Systemen anwenden
- d)
- elektrotechnische und fluidische Komponenten aufbauen
- e)
- mit Kleinspannung betriebene Komponenten installieren und prüfen
- f)
- Zylinder und Ventile einbauen
- g)
- Rohr- und Schlauchleitungen verlegen, verbinden und auf Dichtheit prüfen
- h)
- Manipulatoren und Roboter hinsichtlich ihres Einsatzes unterscheiden und einsetzen
| | 10 |
4. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt FeingussLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Anwenden von Formverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
- prozessbezogene Hilfsstoffe für die Wachsmodellerstellung und den Traubenaufbau auswählen sowie Einsatzstoffe für den Aufbau von Keramikschalen auswählen und für den Fertigungsprozess bereitstellen
- b)
- Wachsmodelle entsprechend ihrem Aufbau und ihrer Kennzeichnung planen, herstellen und verwenden
- c)
- Anschnitt-, Einguss-, Speiser- und Entlüftungssysteme unter Berücksichtigung von Strömung und Erstarrung auswählen und anlegen
- d)
- Wachstrauben aufbauen, Keramikformen herstellen, sowie Formen zum Gießen vorbereiten
| | 10 |
2 | Bedienen und Überwachen von gießereitechnischen Produktionsanlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
- Anlagen einrichten und anfahren und Funktionen überprüfen
- b)
- Fehler an mechanischen, hydraulischen und elektrischen Baugruppen eingrenzen
| | 5 |
3 | Gießen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
- Schmelze transportieren und zum Gießen vorbereiten
- b)
- Gießvorgang steuern, regeln, beurteilen und optimieren
| | 6 |
4 | Anwenden von Steuerungs- und Regeltechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
- Schalt- und Funktionspläne von Systemen anwenden
- b)
- elektrotechnische und fluidische Komponenten aufbauen
- c)
- mit Kleinspannung betriebene Komponenten installieren und prüfen
- d)
- Zylinder und Ventile einbauen
- e)
- Rohr- und Schlauchleitungen verlegen, verbinden und auf Dichtheit prüfen
| | 5 |
5. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt SchmelzbetriebLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von gießereitechnischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
- Schmelzaggregate, Transportgefäße und Vergießeinrichtungen mit Feuerfeststoffen zustellen
- b)
- Fehler an mechanischen und elektrischen Baugruppen eingrenzen
| | 6 |
2 | Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
- Einfluss von Begleit- und Legierungselementen bei Eisengusswerkstoffen und Nichteisenmetallgusswerkstoffen steuern und optimieren
- b)
- chemische Prozesse in den Produktionsverfahren, insbesondere Oxidations- und Reduktionsvorgänge, steuern und optimieren
| | 7 |
3 | Schmelzen und Warmhalten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
- Verfahren und Anlagen zum Schmelzen und Warmhalten von Eisengusslegierungen und Nichteisenmetallgusslegierungen anwenden
- b)
- Feuerfeststoffe und Zustellung prüfen und beurteilen
- c)
- Einsatzstoffe beurteilen und auswählen
- d)
- Schmelzanlagen einrichten und anfahren und Funktionen überprüfen
- e)
- Schmelze transportieren
- f)
- Schmelzebehandlung und Schmelzereinigung durchführen und Korrekturen der Schmelze einleiten
| | 8 |
4 | Anwenden von Steuerungs- und Regeltechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
- Regeleinrichtungen unterscheiden
- b)
- Anlagen zum Überwachen, Steuern und Regeln der Schmelzprozesse handhaben
- c)
- Messreihen und Kennlinien darstellen und auswerten
| | 5 |
6. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt KernherstellungLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Handhaben von Formstoffen für Formen und Kerne (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
- Form- und Hilfsstoffe zur Herstellung und für den Einsatz von Kernen dosieren und für den Fertigungsprozess bereitstellen
- b)
- Formstoffe aufbereiten
- c)
- Formstoffüberzüge aufbereiten
| | 5 |
2 | Anwenden von Formverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
- Verfahren zur Kernherstellung auswählen
- b)
- Kernkästen hinsichtlich der Fertigungsverfahren und der Kennzeichnung auslegen
- c)
- Teilung, Aufbau, Einschussöffnung und Entlüftungsdüsen unter Berücksichtigung der Kernkontur und der Strömung auswählen und anlegen
- d)
- Kernarmierungen, Kühleisen und Kernentlüftungsverfahren einsetzen
- e)
- Kernnachbehandlung durchführen und Mindestlagerzeit berücksichtigen
- f)
- Kernmontageverfahren auswählen und anwenden
- g)
- Formstoffüberzüge auswählen und einsetzen
- h)
- Trocknungsverfahren auswählen und einsetzen
| | 8 |
3 | Bedienen und Überwachen von gießereitechnischen Produktionsanlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
- Kernkästen rüsten und zur Produktion vorbereiten
- b)
- Kernschießmaschinen einrichten und anfahren und Funktionen programmgestützt steuern und prüfen
- c)
- Parameter zum Füllen, Entlüften und Aushärten festlegen und überwachen
- d)
- Reinigungs- und Trennmittelzyklen festlegen und einhalten
- e)
- Fehler an mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektrischen Baugruppen eingrenzen
| | 6 |
4 | Anwenden von Steuerungs- und Regeltechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
- Schalt- und Funktionspläne von Systemen anwenden
- b)
- elektrotechnische und fluidische Komponenten aufbauen
- c)
- mit Kleinspannung betriebene Komponenten installieren und prüfen
- d)
- Zylinder und Ventile einbauen
- e)
- Rohr- und Schlauchleitungen verlegen, verbinden und auf Dichtheit prüfen
- f)
- Manipulatoren und Roboter hinsichtlich ihres Einsatzes unterscheiden und einsetzen
| | 7 |
Abschnitt C: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
| |
| | - d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
| |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
- Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
| während der gesamten Ausbildung |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
| |
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
| |
5 | Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | - a)
- Informationsquellen auswählen und Informationen beschaffen und bewerten
- b)
- technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
- c)
- Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
- d)
- technische Systeme oder Produkte übergeben und erläutern und Abnahmeprotokolle erstellen
| 5 | |
| | - e)
- Diagramme, insbesondere Zustandsdiagramme für Zweistoffsysteme, auswerten
- f)
- Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
- g)
- Gespräche mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen aus vor- und nachgelagerten Bereichen, mit Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen
| | |
| | - h)
- Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen und englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
- i)
- Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen und Dateien entnehmen und verwenden
- j)
- Teambesprechungen organisieren und moderieren und Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
- k)
- Konflikte erkennen und zu Konfliktlösungen beitragen
| | 7 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | - a)
- Arbeitsabläufe unter Beachtung technologischer, wirtschaftlicher, betrieblicher und terminlicher Vorgaben auch im Team planen und organisieren
- b)
- Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- c)
- Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
- d)
- Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
| 5 | |
- e)
- betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
- f)
- Lösungsvarianten prüfen, darstellen und ihre Wirtschaftlichkeit vergleichen
- g)
- im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- h)
- eigene Qualifikationsdefizite feststellen und Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
- i)
- Lerntechniken anwenden
- j)
- Prozesse, Arbeitsergebnisse, Leistungen und Verbrauch kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
- k)
- Aufgaben im Team planen und durchführen
| | 10 |
7 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | - a)
- Arbeitsmittel auf Verschleiß und Beschädigung prüfen und Maßnahmen einleiten
- b)
- Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen und Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
- c)
- betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden
| 5 | |
- d)
- Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen und beseitigen
- e)
- Arbeitsergebnisse und Prozesse bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
- f)
- prozessbegleitende Prüfverfahren für Werk- und Hilfsstoffe auswählen, durchführen und Ergebnisse beurteilen sowie Maßnahmen einleiten
- g)
- Gussfehler erkennen und hinsichtlich ihrer Ursachen beurteilen und zu ihrer Vermeidung beitragen
- h)
- Störungen feststellen, Maßnahmen veranlassen und Auswirkungen auf vor- und nachgelagerte Bereiche beachten
| | 12 |