Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Gießereitechnik statt.
(2) Im Prüfungsbereich Gießereitechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(3) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
(4) Der Prüfling soll zu jeder der in Absatz 3 Nummer 1 bis 3 genannten Tätigkeiten eine Arbeitsaufgabe durchführen. ²Mit dem Prüfling soll während der Durchführung der Arbeitsaufgabe nach Absatz 3 Nummer 1 ein situatives Fachgespräch geführt werden. ³Weiterhin soll der Prüfling Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt achteinhalb Stunden. ²Dabei entfallen auf die erste Arbeitsaufgabe drei Stunden und auf die zweite und dritte Arbeitsaufgabe zusammen vier Stunden. ³Das situative Fachgespräch umfasst innerhalb dieser Zeit höchstens zehn Minuten. ⁴Die Bearbeitungszeit für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben beträgt 90 Minuten.