Abschnitt 1: Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
GMAusbV
Abschnitt 1: Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung