Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin
(1) Im Prüfungsbereich Gussstückherstellung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.