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Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin
Abschnitt 1: Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Gießereimechanikers und der Gießereimechanikerin wird nach
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.
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Abschnitt 1: Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2
Dauer der Berufsausbildung
§ 3
Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4
Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5
Ausbildungsplan
§ 6
Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Abschnitt 2: Abschlussprüfung
§ 7
Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 8
Inhalt von Teil 1
§ 9
Prüfungsbereich von Teil 1
§ 10
Inhalt von Teil 2
§ 11
Prüfungsbereiche von Teil 2
§ 12
Prüfungsbereich Kundenauftrag
§ 13
Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung
§ 14
Prüfungsbereich Gussstückherstellung
§ 15
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 16
Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Anlage
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin