Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin
(1) Die Auszubildenden haben jeweils einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. ²Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.