Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
(1) Das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie richtet für die Durchführung des Prüfungsgespräches eine Prüfungskommission ein. ²Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. ³In diesem Fall stellt das Prüfungsamt sicher, dass alle Prüfungskommissionen gleiche Bewertungsmaßstäbe anlegen.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. ²Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. ³Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.