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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

  • Abschnitt 3: Prüfungsgespräch

§ 9 Prüfungskommission

(1) Das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie richtet für die Durchführung des Prüfungsgespräches eine Prüfungskommission ein. ²Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. ³In diesem Fall stellt das Prüfungsamt sicher, dass alle Prüfungskommissionen gleiche Bewertungsmaßstäbe anlegen.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
2.
zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes, denen laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) verliehen werden kann und die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 innehaben.
²Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission soll Lehrende oder Lehrender an der Bundespolizeiakademie sein. ³Mindestens zwei Mitglieder sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei angehören.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. ²Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. ³Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.