Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
Abschnitt 1: Allgemeines
(1) Die Ausbildung vermittelt den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten das erforderliche Fach- und Methodenwissen, das sie befähigt, Aufgaben im Schnittstellenbereich der Laufbahn des mittleren und der des gehobenen Polizeivollzugsdienstes wahrzunehmen. ²Aufgaben im Schnittstellenbereich sind Aufgaben, die in der Regel keine Führungs- und Fortbilderbefähigung erfordern. ³Zu ihnen gehören zum Beispiel Aufgaben als Kontroll- und Streifenbeamtin oder Kontroll- und Streifenbeamter, als Ermittlungsbeamtin oder Ermittlungsbeamter oder als Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter.
(2) Aufbauend auf den Fähigkeiten des mittleren Polizeivollzugsdienstes und auf vorhandenem Laufbahnwissen werden die berufsbezogenen Kenntnisse und Fertigkeiten in den Schwerpunkten analytische Fähigkeiten, ganzheitliches Planen und verantwortliches Handeln sowie selbstständiges Lernen vertieft. ²Die persönliche und soziale Kompetenz wird ausgebaut.
(1) Über die Zulassung zum verkürzten Aufstieg entscheidet das Bundespolizeipräsidium auf Grundlage der Ergebnisse eines Auswahlverfahrens. ²Das Auswahlverfahren wird von der Bundespolizeiakademie durchgeführt.
(2) In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei mit begrenzter Ämterreichweite (§ 16 Absatz 4 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung) geeignet sind. ²Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. ³Näheres regelt das Bundespolizeipräsidium.
(3) Soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht, kann zum Auswahlverfahren zugelassen werden, wer die Voraussetzungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis c der Bundespolizei-Laufbahnverordnung erfüllt.
(4) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens wird eine Auswahlkommission gebildet. ²Sie besteht aus
(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(6) Die Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. ²Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. ³Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Abschnitt 2: Ausbildung
(1) Die Ausbildung dauert insgesamt sechs Monate und gliedert sich in
(2) Näheres regelt der Ausbildungsplan.
(3) Während der Ausbildung kann kein Erholungsurlaub in Anspruch genommen werden.
(1) Die Ausbildungsinhalte werden in drei Ausbildungsgebieten vermittelt.
(2) Das Ausbildungsgebiet 1 besteht aus den Fächern
(3) Das Ausbildungsgebiet 2 besteht aus den Fächern
(4) Das Ausbildungsgebiet 3 besteht aus den Fächern
(1) Die Bundespolizeiakademie führt die Dienstaufsicht über die an der Ausbildung teilnehmenden Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten während der Ausbildung.
(2) Die theoretische Ausbildung findet in der Regel in der Bundespolizeiakademie statt.
(3) Die praktische Ausbildung wird in den Dienststellen der Bundespolizei durchgeführt.
Abschnitt 3: Prüfungsgespräch
(1) Das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie richtet für die Durchführung des Prüfungsgespräches eine Prüfungskommission ein. ²Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. ³In diesem Fall stellt das Prüfungsamt sicher, dass alle Prüfungskommissionen gleiche Bewertungsmaßstäbe anlegen.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. ²Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. ³Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(1) Gegenstand des Prüfungsgespräches sind die in § 5 aufgeführten Ausbildungsgebiete. ²Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die Inhalte der Ausbildung beherrschen und zueinander in Beziehung setzen können und ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes mit begrenzter Ämterreichweite genügen.
(2) Das Prüfungsgespräch wird in der Regel als Gruppenprüfung durchgeführt. ²Eine Gruppe darf aus höchstens vier Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmern bestehen.
(3) Die Prüfungszeit soll je Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer 30 bis 40 Minuten betragen.
(4) Gegenstand, Verlauf und Ergebnis des Prüfungsgespräches werden von einer Protokollführerin oder einem Protokollführer, die oder der durch das Prüfungsamt zu bestimmen ist, protokolliert. ²Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.
(5) Das Prüfungsgespräch ist nicht öffentlich. ²Je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern und des Bundespolizeipräsidiums, die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizeiakademie sowie Angehörige des Prüfungsamtes können an ihm teilnehmen. ³Anderen Personen kann das Prüfungsamt die Anwesenheit beim Prüfungsgespräch allgemein oder im Einzelfall gestatten. ⁴Diese anderen Personen dürfen während des Prüfungsgespräches keinerlei Aufzeichnungen machen. ⁵Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder, Angehörige des Prüfungsamtes sowie die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein.
(1) Die Leistungen im Prüfungsgespräch werden wie folgt bewertet: Prozentualer Anteil
der erreichten Punktzahl
an der erreichbaren PunktzahlRang-
punkteNote Notendefinition 93,70 bis 100,00 15 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 87,50 bis 93,69 14 83,40 bis 87,49 13 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 79,20 bis 83,39 12 75,00 bis 79,19 11 70,90 bis 74,99 10 befriedigend eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht 66,70 bis 70,89 9 62,50 bis 66,69 8 58,40 bis 62,49 7 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 54,20 bis 58,39 6 50,00 bis 54,19 5 41,70 bis 49,99 4 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können 33,40 bis 41,69 3 25,00 bis 33,39 2 12,50 bis 24,99 1 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können 0,00 bis 12,49 0
Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung auch die Klarheit der Darstellung und die Ausdrucksfähigkeit angemessen berücksichtigt.
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte nach Abschluss des Prüfungsgespräches mit und erläutert das Prüfungsergebnis mündlich.
(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt vom Prüfungsgespräch ohne Genehmigung des Prüfungsamtes gilt das Prüfungsgespräch als nicht bestanden.
(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt das Prüfungsgespräch als nicht begonnen. ²Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. ³Bei Erkrankung kann die Genehmigung in der Regel nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird.
(1) Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmern, die beim Prüfungsgespräch täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung des Prüfungsgespräches gestattet werden. ²Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme am Prüfungsgespräch ausgeschlossen werden.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes entscheidet die Prüfungskommission.
(3) Die Prüfungskommission kann je nach der Schwere des Verstoßes
(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss des Prüfungsgespräches bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, so kann das Prüfungsamt nach Anhörung der Ernennungsbehörde das Prüfungsgespräch innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag des Prüfungsgespräches für nicht bestanden erklären.
(5) Die oder der Betroffene ist vor einer Entscheidung nach Absatz 3 oder 4 anzuhören.
(1) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die das Prüfungsgespräch nicht bestanden haben, können es einmal wiederholen. ²In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern auf Antrag eine zweite Wiederholung zulassen.
(2) Das Prüfungsamt bestimmt, innerhalb welcher Frist das Prüfungsgespräch wiederholt werden kann. ²Die Wiederholung soll frühestens einen Monat nach dem nicht bestandenen Prüfungsgespräch erfolgen.
(3) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.
(4) Bei Nichtbestehen des wiederholten Prüfungsgespräches ist das Prüfungsgespräch endgültig nicht bestanden.
(5) Ein bestandenes Prüfungsgespräch darf nicht wiederholt werden.
(1) Wer das Prüfungsgespräch bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis. ²Das Abschlusszeugnis enthält mindestens die Rangpunktzahl des Prüfungsgespräches und die Note.
(2) Wer das Prüfungsgespräch nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die erbrachten Leistungen und das Nichtbestehen. ²Wer das Prüfungsgespräch endgültig nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen.
(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung des Prüfungsergebnisses werden vom Prüfungsamt berichtigt. ²Unrichtige Abschlusszeugnisse sind zurückzugeben.
(4) Wird das Prüfungsgespräch nachträglich für nicht bestanden erklärt, ist das Abschlusszeugnis zurückzugeben.
(1) Zu jeder Prüfungsteilnehmerin und jedem Prüfungsteilnehmer führt das Prüfungsamt eine Prüfungsakte.
(2) In die Prüfungsakten aufzunehmen sind
(3) Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre aufbewahrt. ²Sie können elektronisch aufbewahrt werden.
(4) Auf Antrag können die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nach Abschluss des Prüfungsgespräches beim Prüfungsamt Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. ²Die Einsichtnahme wird in den Prüfungsakten vermerkt.
Abschnitt 4: Schlussvorschrift
© freiRecht.deQuelle: gesetze-im-internet.de