freiRecht

GBPolVDAufstV

GBPolVDAufstV

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

Eingangsformel

Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:

Abschnitt 1: Allgemeines

§ 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Auswahl, die Ausbildung und das Prüfungsgespräch für den verkürzten Aufstieg von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach § 16 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung.

§ 2 Ziele der Ausbildung

(1) Die Ausbildung vermittelt den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten das erforderliche Fach- und Methodenwissen, das sie befähigt, Aufgaben im Schnittstellenbereich der Laufbahn des mittleren und der des gehobenen Polizeivollzugsdienstes wahrzunehmen. ²Aufgaben im Schnittstellenbereich sind Aufgaben, die in der Regel keine Führungs- und Fortbilderbefähigung erfordern. ³Zu ihnen gehören zum Beispiel Aufgaben als Kontroll- und Streifenbeamtin oder Kontroll- und Streifenbeamter, als Ermittlungsbeamtin oder Ermittlungsbeamter oder als Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter.

(2) Aufbauend auf den Fähigkeiten des mittleren Polizeivollzugsdienstes und auf vorhandenem Laufbahnwissen werden die berufsbezogenen Kenntnisse und Fertigkeiten in den Schwerpunkten analytische Fähigkeiten, ganzheitliches Planen und verantwortliches Handeln sowie selbstständiges Lernen vertieft. ²Die persönliche und soziale Kompetenz wird ausgebaut.

§ 3 Auswahlverfahren

(1) Über die Zulassung zum verkürzten Aufstieg entscheidet das Bundespolizeipräsidium auf Grundlage der Ergebnisse eines Auswahlverfahrens. ²Das Auswahlverfahren wird von der Bundespolizeiakademie durchgeführt.

(2) In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei mit begrenzter Ämterreichweite (§ 16 Absatz 4 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung) geeignet sind. ²Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. ³Näheres regelt das Bundespolizeipräsidium.

(3) Soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht, kann zum Auswahlverfahren zugelassen werden, wer die Voraussetzungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis c der Bundespolizei-Laufbahnverordnung erfüllt.

(4) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens wird eine Auswahlkommission gebildet. ²Sie besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie
2.
zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei, denen laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) verliehen werden kann und die über eine mehrjährige Erfahrung als Mitglied in einer Auswahlkommission verfügen.
³Die Mitglieder der Auswahlkommission werden vom Bundespolizeipräsidium auf Vorschlag der Bundespolizeiakademie für vier Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.

(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(6) Die Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. ²Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. ³Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

Abschnitt 2: Ausbildung

§ 4 Dauer und Gliederung

(1) Die Ausbildung dauert insgesamt sechs Monate und gliedert sich in

1.
eine theoretische Ausbildung von 17 Wochen Dauer,
2.
eine praktische Ausbildung von acht Wochen Dauer und
3.
eine abschließende Ausbildungswoche mit einem Prüfungsgespräch.

(2) Näheres regelt der Ausbildungsplan.

(3) Während der Ausbildung kann kein Erholungsurlaub in Anspruch genommen werden.

§ 5 Ausbildungsgebiete

(1) Die Ausbildungsinhalte werden in drei Ausbildungsgebieten vermittelt.

(2) Das Ausbildungsgebiet 1 besteht aus den Fächern

1.
Einsatzlehre,
2.
Kriminalistik und
3.
Polizeidienstkunde.

(3) Das Ausbildungsgebiet 2 besteht aus den Fächern

1.
Einsatzrecht und
2.
Recht des öffentlichen Dienstes.

(4) Das Ausbildungsgebiet 3 besteht aus den Fächern

1.
Staats- und Verfassungsrecht,
2.
politische Bildung und
3.
Psychologie.

§ 6 Dienstaufsicht und Durchführung

(1) Die Bundespolizeiakademie führt die Dienstaufsicht über die an der Ausbildung teilnehmenden Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten während der Ausbildung.

(2) Die theoretische Ausbildung findet in der Regel in der Bundespolizeiakademie statt.

(3) Die praktische Ausbildung wird in den Dienststellen der Bundespolizei durchgeführt.

§ 7 Ausbildungsplan

In einem Ausbildungsplan regelt die Bundespolizeiakademie
1.
Einzelheiten zu den Inhalten der Ausbildung sowie
2.
Einzelheiten zur Organisation und Durchführung der Ausbildung.

Abschnitt 3: Prüfungsgespräch

§ 8 Zuständigkeit

Für die Organisation und Durchführung des Prüfungsgespräches ist das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie zuständig.

§ 9 Prüfungskommission

(1) Das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie richtet für die Durchführung des Prüfungsgespräches eine Prüfungskommission ein. ²Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. ³In diesem Fall stellt das Prüfungsamt sicher, dass alle Prüfungskommissionen gleiche Bewertungsmaßstäbe anlegen.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
2.
zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes, denen laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) verliehen werden kann und die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 innehaben.
²Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission soll Lehrende oder Lehrender an der Bundespolizeiakademie sein. ³Mindestens zwei Mitglieder sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei angehören.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. ²Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. ³Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 10 Inhalt und Durchführung

(1) Gegenstand des Prüfungsgespräches sind die in § 5 aufgeführten Ausbildungsgebiete. ²Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die Inhalte der Ausbildung beherrschen und zueinander in Beziehung setzen können und ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes mit begrenzter Ämterreichweite genügen.

(2) Das Prüfungsgespräch wird in der Regel als Gruppenprüfung durchgeführt. ²Eine Gruppe darf aus höchstens vier Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmern bestehen.

(3) Die Prüfungszeit soll je Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer 30 bis 40 Minuten betragen.

(4) Gegenstand, Verlauf und Ergebnis des Prüfungsgespräches werden von einer Protokollführerin oder einem Protokollführer, die oder der durch das Prüfungsamt zu bestimmen ist, protokolliert. ²Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.

(5) Das Prüfungsgespräch ist nicht öffentlich. ²Je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern und des Bundespolizeipräsidiums, die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizeiakademie sowie Angehörige des Prüfungsamtes können an ihm teilnehmen. ³Anderen Personen kann das Prüfungsamt die Anwesenheit beim Prüfungsgespräch allgemein oder im Einzelfall gestatten. Diese anderen Personen dürfen während des Prüfungsgespräches keinerlei Aufzeichnungen machen. Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder, Angehörige des Prüfungsamtes sowie die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein.

§ 11 Bewertung

(1) Die Leistungen im Prüfungsgespräch werden wie folgt bewertet:

Prozentualer Anteil
der erreichten Punktzahl
an der erreichbaren Punktzahl
Rang-
punkte
NoteNotendefinition
93,70 bis 100,0015sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
87,50 bis  93,6914
83,40 bis  87,4913guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
79,20 bis  83,3912
75,00 bis  79,1911
70,90 bis  74,9910befriedigendeine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
66,70 bis  70,89 9
62,50 bis  66,69 8
58,40 bis  62,49 7ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
54,20 bis  58,39 6
50,00 bis  54,19 5
41,70 bis  49,99 4mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
33,40 bis  41,69 3
25,00 bis  33,39 2
12,50 bis  24,99 1ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
 0,00 bis  12,49 0

Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung auch die Klarheit der Darstellung und die Ausdrucksfähigkeit angemessen berücksichtigt.

(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte nach Abschluss des Prüfungsgespräches mit und erläutert das Prüfungsergebnis mündlich.

§ 12 Bestehen

Das Prüfungsgespräch hat bestanden, wer mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.

§ 13 Fernbleiben und Rücktritt

(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt vom Prüfungsgespräch ohne Genehmigung des Prüfungsamtes gilt das Prüfungsgespräch als nicht bestanden.

(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt das Prüfungsgespräch als nicht begonnen. ²Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. ³Bei Erkrankung kann die Genehmigung in der Regel nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird.

§ 14 Täuschung und Ordnungsverstoß

(1) Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmern, die beim Prüfungsgespräch täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung des Prüfungsgespräches gestattet werden. ²Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme am Prüfungsgespräch ausgeschlossen werden.

(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes entscheidet die Prüfungskommission.

(3) Die Prüfungskommission kann je nach der Schwere des Verstoßes

1.
die Wiederholung des Prüfungsgespräches anordnen oder
2.
das gesamte Prüfungsgespräch für nicht bestanden erklären.

(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss des Prüfungsgespräches bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, so kann das Prüfungsamt nach Anhörung der Ernennungsbehörde das Prüfungsgespräch innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag des Prüfungsgespräches für nicht bestanden erklären.

(5) Die oder der Betroffene ist vor einer Entscheidung nach Absatz 3 oder 4 anzuhören.

§ 15 Wiederholung

(1) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die das Prüfungsgespräch nicht bestanden haben, können es einmal wiederholen. ²In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern auf Antrag eine zweite Wiederholung zulassen.

(2) Das Prüfungsamt bestimmt, innerhalb welcher Frist das Prüfungsgespräch wiederholt werden kann. ²Die Wiederholung soll frühestens einen Monat nach dem nicht bestandenen Prüfungsgespräch erfolgen.

(3) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.

(4) Bei Nichtbestehen des wiederholten Prüfungsgespräches ist das Prüfungsgespräch endgültig nicht bestanden.

(5) Ein bestandenes Prüfungsgespräch darf nicht wiederholt werden.

§ 16 Abschlusszeugnis und Bescheid über das nicht bestandene Prüfungsgespräch

(1) Wer das Prüfungsgespräch bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis. ²Das Abschlusszeugnis enthält mindestens die Rangpunktzahl des Prüfungsgespräches und die Note.

(2) Wer das Prüfungsgespräch nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die erbrachten Leistungen und das Nichtbestehen. ²Wer das Prüfungsgespräch endgültig nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen.

(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung des Prüfungsergebnisses werden vom Prüfungsamt berichtigt. ²Unrichtige Abschlusszeugnisse sind zurückzugeben.

(4) Wird das Prüfungsgespräch nachträglich für nicht bestanden erklärt, ist das Abschlusszeugnis zurückzugeben.

§ 17 Prüfungsakten und Einsichtnahme

(1) Zu jeder Prüfungsteilnehmerin und jedem Prüfungsteilnehmer führt das Prüfungsamt eine Prüfungsakte.

(2) In die Prüfungsakten aufzunehmen sind

1.
das Protokoll des Prüfungsgespräches sowie
2.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über das nicht bestandene oder endgültig nicht bestandene Prüfungsgespräch.

(3) Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre aufbewahrt. ²Sie können elektronisch aufbewahrt werden.

(4) Auf Antrag können die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nach Abschluss des Prüfungsgespräches beim Prüfungsamt Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. ²Die Einsichtnahme wird in den Prüfungsakten vermerkt.

§ 18 Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche

Über Widersprüche gegen Entscheidungen im Prüfungsverfahren, die auf Grund dieser Verordnung getroffen werden, entscheidet das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie.

Abschnitt 4: Schlussvorschrift

§ 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

© freiRecht.deQuelle: gesetze-im-internet.de