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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

  • Abschnitt 3: Prüfungsgespräch

§ 10 Inhalt und Durchführung

(1) Gegenstand des Prüfungsgespräches sind die in § 5 aufgeführten Ausbildungsgebiete. ²Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die Inhalte der Ausbildung beherrschen und zueinander in Beziehung setzen können und ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes mit begrenzter Ämterreichweite genügen.

(2) Das Prüfungsgespräch wird in der Regel als Gruppenprüfung durchgeführt. ²Eine Gruppe darf aus höchstens vier Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmern bestehen.

(3) Die Prüfungszeit soll je Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer 30 bis 40 Minuten betragen.

(4) Gegenstand, Verlauf und Ergebnis des Prüfungsgespräches werden von einer Protokollführerin oder einem Protokollführer, die oder der durch das Prüfungsamt zu bestimmen ist, protokolliert. ²Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.

(5) Das Prüfungsgespräch ist nicht öffentlich. ²Je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern und des Bundespolizeipräsidiums, die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizeiakademie sowie Angehörige des Prüfungsamtes können an ihm teilnehmen. ³Anderen Personen kann das Prüfungsamt die Anwesenheit beim Prüfungsgespräch allgemein oder im Einzelfall gestatten. Diese anderen Personen dürfen während des Prüfungsgespräches keinerlei Aufzeichnungen machen. Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder, Angehörige des Prüfungsamtes sowie die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein.