Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
(1) Über die Zulassung zum verkürzten Aufstieg entscheidet das Bundespolizeipräsidium auf Grundlage der Ergebnisse eines Auswahlverfahrens. ²Das Auswahlverfahren wird von der Bundespolizeiakademie durchgeführt.
(2) In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei mit begrenzter Ämterreichweite (§ 16 Absatz 4 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung) geeignet sind. ²Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. ³Näheres regelt das Bundespolizeipräsidium.
(3) Soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht, kann zum Auswahlverfahren zugelassen werden, wer die Voraussetzungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis c der Bundespolizei-Laufbahnverordnung erfüllt.
(4) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens wird eine Auswahlkommission gebildet. ²Sie besteht aus
(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(6) Die Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. ²Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. ³Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.