Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
(1) Die Ausbildung dauert insgesamt sechs Monate und gliedert sich in
(2) Näheres regelt der Ausbildungsplan.
(3) Während der Ausbildung kann kein Erholungsurlaub in Anspruch genommen werden.