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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

  • Abschnitt 2: Ausbildung

§ 5 Ausbildungsgebiete

(1) Die Ausbildungsinhalte werden in drei Ausbildungsgebieten vermittelt.

(2) Das Ausbildungsgebiet 1 besteht aus den Fächern

1.
Einsatzlehre,
2.
Kriminalistik und
3.
Polizeidienstkunde.

(3) Das Ausbildungsgebiet 2 besteht aus den Fächern

1.
Einsatzrecht und
2.
Recht des öffentlichen Dienstes.

(4) Das Ausbildungsgebiet 3 besteht aus den Fächern

1.
Staats- und Verfassungsrecht,
2.
politische Bildung und
3.
Psychologie.