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Beschluss (GASP) 2016/1693

Beschluss (GASP) 2016/1693

Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates vom 20. September 2016 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP

Art. 6

(1) Dieser Beschluss wird, insbesondere unter Berücksichtigung der relevanten Beschlüsse des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder des Ausschusses, gegebenenfalls überprüft, geändert oder aufgehoben.

(2) Die in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absätze 3 und 4 genannten Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle 12 Monate, überprüft.

(3) Wird von einer gemäß Artikel 2 Absatz 2 oder Artikel 3 Absätze 3 und 4 benannten Person oder Einrichtung eine Stellungnahme unterbreitet, so überprüft der Rat die Benennung im Lichte dieser Stellungnahme, und die Gültigkeit der Maßnahmen erlischt, wenn der Rat nach dem in Artikel 5 genannten Verfahren bestimmt, dass die Bedingungen für ihre Anwendung nicht länger gegeben sind.

(4) 

Wird ein auf wesentlichen neuen Beweisen beruhender weiterer Antrag gestellt, eine Person oder eine Einrichtung von der Liste im Anhang zu streichen, führt der Rat gemäß Absatz 3 eine weitere Überprüfung durch.

(5) 

Die in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absätze 3 und 4 genannten Maßnahmen gelten bis zum 31. Oktober 2018.