Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates vom 20. September 2016 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP
(1) Die Lieferung, der Verkauf, die Weitergabe oder die Ausfuhr — unmittelbar oder mittelbar — von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile an Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gemäß den Resolutionen 1267(1999), 1333(2000) und 2253(2015) in der von dem gemäß der Resolution 1267(1999) eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) aktualisierten Fassung oder vom Rat benannt wurden, oder an jene, die in ihrem Auftrag oder auf ihre Anweisung handeln, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.
(2) Es ist untersagt,