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Beschluss (GASP) 2016/1693

Beschluss (GASP) 2016/1693

Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates vom 20. September 2016 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP

Art. 4

Im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung unmittelbar oder mittelbar, insgesamt oder teilweise durch Maßnahmen beeinträchtigt wurde, die aufgrund der Resolutionen 1267(1999), 1333(2000) und 2253(2015) beschlossen wurden — einschließlich der Maßnahmen der Union oder der Mitgliedstaaten, die im Einklang mit den relevanten Beschlüssen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, zu deren Umsetzung oder in Verbindung damit getroffen wurden, oder der unter diesen Beschluss fallenden Maßnahmen —, werden keine Forderungen, einschließlich solcher nach Schadensersatz, und keine anderen derartigen Forderung wie etwa ein Aufrechnungsanspruch oder ein Garantieanspruch erfüllt, sofern sie von den Vereinten Nationen benannten oder von den im Anhang aufgeführten Personen oder Einrichtungen oder von Personen oder Einrichtungen, die durch sie oder für sie handeln, geltend gemacht werden.