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Beschluss (GASP) 2016/1693

Beschluss (GASP) 2016/1693

Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates vom 20. September 2016 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP

Art. 3

(1) 

Sämtliche Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle von vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gemäß den Resolutionen 1267(1999), 1333(2000) und 2253(2015) oder vom Ausschuss benannten und mit dem Einfrieren der Vermögenswerte belegten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen,

a)
die sich an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von Al-Qaida, ISIL (Da'esh) oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger beteiligen,
b)
die Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial an Al-Qaida, ISIL (Da'esh) oder eine ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger liefern, verkaufen oder weitergeben,
c)
die für Handlungen oder Aktivitäten von Al-Qaida, ISIL (Da'esh) oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger rekrutieren oder anderweitig Unterstützung leisten, oder
d)
die unmittelbar oder mittelbar Eigentum von mit ISIL (Da'esh) oder Al-Qaida verbündeten Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen sind oder von mit ISIL (Da'esh) oder Al-Qaida verbündeten Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar kontrolliert werden oder diese anderweitig unterstützen und die in der Sanktionsliste bezüglich ISIL (Da'esh) und Al-Qaida aufgeführt sind, oder von Dritten, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln,

befinden, werden eingefroren.

(2) Den in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3) 

Sämtliche Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle von Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen,

a)
die mit ISIL (Da'esh) und Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger verbündet sind, einschließlich derjenigen,
i)
die sich an der Finanzierung von ISIL (Da'esh) und Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger, oder an der Finanzierung von Handlungen oder Aktivitäten durch diese oder zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von diesen beteiligen;
ii)
die sich an der Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten oder an der Erteilung oder Absolvierung terroristischer Schulungen, wie der Anleitung in Bezug auf Waffen, Sprengvorrichtungen oder sonstige Methoden oder Technologien zum Zweck des Begehens terroristischer Handlungen durch die, zusammen mit den, unter dem Namen oder im Namen der oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh) und Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger beteiligen;
iii)
die mit ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger, insbesondere mit Erdöl, Produkten aus Erdöl, modularen Raffinerien und dazugehörigem Material handeln, sowie mit anderen natürlichen Ressourcen und mit Kulturgütern handeln;
iv)
die Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial an ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder eine ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger liefern, verkaufen oder weitergeben;
b)
die zu folgenden Zwecken außerhalb des Gebiets der Union reisen oder reisen wollen:
i)
Begehung, Planung oder Vorbereitung von oder Beteiligung an terroristischen Handlungen im Namen von oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger, oder
ii)
Erteilung oder Absolvierung terroristischer Schulungen im Namen von oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger, oder
iii)
anderweitige Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger;
c)
die zu denselben Zwecken wie unter Buchstabe b aufgeführt in die Union einreisen wollen, oder zur Beteiligung an Handlungen oder Aktivitäten zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger;
d)
die für Handlungen oder Aktivitäten von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger rekrutieren oder diese anderweitig unterstützen, unter anderem durch
i)
die Bereitstellung oder Beschaffung, gleich auf welche Weise, unmittelbare oder mittelbare von Geldern zur Finanzierung der Reisen von Personen für die gemäß den Buchstaben b und c genannten Zwecke; die Organisation von Reisen von Personen für die Zwecke gemäß den Buchstaben b und c oder sonstige Erleichterung von Reisen zu diesem Zweck;
ii)
die Anwerbung einer anderen Person zur Beteiligung an Handlungen oder Aktivitäten zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger;
e)
die zur Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger anstacheln oder öffentlich aufrufen, unter anderem durch die Ermutigung zu oder die Verherrlichung von solchem Handlungen oder Aktivitäten, wodurch die Gefahr entsteht, dass terroristische Handlungen begangen werden könnten;
f)
die sich beteiligen an oder Beihilfe leisten zu der Anordnung oder Begehung schwerer Verstöße gegen die Menschenrechte, einschließlich Entführungen, Vergewaltigungen, sexueller Gewalt, Zwangsehen und Versklavung von Menschen außerhalb des Gebiets der Union unter dem Namen oder im Namen von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger,

gemäß der Auflistung im Anhang befinden, werden eingefroren.

(4) Den in Absatz 3 genannten natürlichen oder juristischen Personen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(5) 

Abweichend von den Absätzen 1, 2, 3 und 4 können Ausnahmen für Gelder, finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zugelassen werden, die

a)
für Grundausgaben, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind,
b)
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften dienen, oder
c)
ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder, anderer finanzieller Vermögenswerte und wirtschaftlicher Ressourcen entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften dienen.

Solche Ausnahmen können nur zugelassen werden nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Ausschuss innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.

(6) Abweichend von den Absätzen 1, 2, 3 und 4 sind Ausnahmen auch zulässig für Gelder, finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen, die für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat dies dem Ausschuss gegebenenfalls mitgeteilt und dieser ist damit einverstanden.

(7) Ungeachtet Absatz 3 kann eine in der Liste genannte Person oder Einrichtung Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten, der vor der Aufnahme der betreffenden Person oder Einrichtung in die Liste geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen oder Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 3 entgegengenommen wird.

(8) 

Abweichend von Absatz 3 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die in Absatz 3 genannte Person oder Einrichtung in die Liste im Anhang aufgenommen wurde, Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor, an oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung;
b)
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist;
c)
die Entscheidung begünstigt nicht eine im Anhang aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, und
d)
die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung.

(9) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für die Gutschrift von Zahlungen auf eingefrorene Konten von Personen oder Einrichtungen gemäß den Absätzen 1 und 3, sofern diese Zahlungen eingefroren sind.