freiRecht
Beschluss (GASP) 2016/1693

Beschluss (GASP) 2016/1693

Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates vom 20. September 2016 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP

Art. 2

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise oder Durchreise in beziehungsweise durch ihr Hoheitsgebiet von vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gemäß den Resolutionen 1267(1999), 1333(2000) und 2253(2015) oder vom Ausschuss benannten und mit Reisebeschränkungen belegten Personen,

a)
die sich an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von Al-Qaida, ISIL (Da'esh) oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger beteiligen,
b)
die Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial an Al-Qaida, ISIL (Da'esh) oder eine ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger liefern, verkaufen oder weitergeben,
c)
die für Handlungen oder Aktivitäten von Al-Qaida, ISIL (Da'esh) oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger rekrutieren oder anderweitig Unterstützung leisten, oder
d)
die von mit Al-Qaida oder ISIL (Da'esh) verbündeten Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar kontrolliert werden oder diese anderweitig unterstützen und die in der Sanktionsliste bezüglich ISIL (Da'esh) und Al-Qaida aufgeführt sind.

(2) 

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise oder Durchreise in beziehungsweise durch ihr Hoheitsgebiet von Personen,

a)
die ISIL (Da'esh) und Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger verbündet sind, einschließlich derjenigen,
i)
die sich an der Finanzierung von ISIL (Da'esh) und Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger, oder an der Finanzierung von Handlungen oder Aktivitäten durch diese oder zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von diesen beteiligen;
ii)
die sich an der Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten oder an der Erteilung oder Absolvierung terroristischer Schulungen, wie der Anleitung in Bezug auf Waffen, Sprengvorrichtungen oder sonstige Methoden oder Technologien zum Zweck des Begehens terroristischer Handlungen durch die, zusammen mit den, unter dem Namen oder im Namen der oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh) und Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger beteiligen;
iii)
die mit ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger, insbesondere mit Erdöl, Produkten aus Erdöl, modularen Raffinerien und dazugehörigem Material handeln, sowie mit anderen natürlichen Ressourcen und mit Kulturgütern handeln;
iv)
die Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial an ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder eine ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger liefern, verkaufen oder weitergeben;
b)
die zu folgenden Zwecken außerhalb des Gebiets der Union reisen oder reisen wollen:
i)
Begehung, Planung oder Vorbereitung von oder Beteiligung an terroristischen Handlungen im Namen von oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger,
ii)
Erteilung oder Absolvierung terroristischer Schulungen im Namen von oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger, oder
iii)
anderweitige Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger;
c)
die zu denselben Zwecken wie unter Buchstabe b aufgeführt in die Union einreisen wollen, oder zur Beteiligung an Handlungen oder Aktivitäten zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger;
d)
die für Handlungen oder Aktivitäten von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger rekrutieren oder diese anderweitig unterstützen, unter anderem durch
i)
die Bereitstellung oder Beschaffung, gleich auf welche Weise, unmittelbar oder mittelbar von Geldern zur Finanzierung der Reisen von Personen für die gemäß den Buchstaben b und c genannten Zwecke; die Organisation von Reisen von Personen für die Zwecke gemäß den Buchstaben b und c oder sonstige Erleichterung von Reisen zu diesem Zweck;
ii)
die Anwerbung einer anderen Person zur Beteiligung an Handlungen oder Aktivitäten zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger;
e)
die zur Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger anstacheln oder öffentlich aufrufen, unter anderem durch die Ermutigung zu oder die Verherrlichung von solchem Handlungen oder Aktivitäten, wodurch die Gefahr entsteht, dass terroristische Handlungen begangen werden könnten;
f)
die sich beteiligen an oder Beihilfe leisten zu der Anordnung oder Begehung schwerer Verstöße gegen die Menschenrechte, einschließlich Entführungen, Vergewaltigungen, sexueller Gewalt, Zwangsehen und Versklavung von Menschen außerhalb des Gebiets der Union unter dem Namen oder im Namen von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger,

gemäß der Auflistung im Anhang.

(3) Die Absätze 1 und 2 verpflichten die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(4) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Einreise oder Durchreise im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist oder wenn der Ausschuss feststellt, dass die Einreise oder Durchreise gerechtfertigt ist.

(5) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 2 zulassen,

a)
wenn die Reise aufgrund einer humanitären Notlage gerechtfertigt ist,
b)
wenn die Reise zum Zwecke der Teilnahme an einem Gerichtsverfahren stattfindet, oder
c)
wenn ein Mitgliedstaat durch eine Verpflichtung gegenüber einer internationalen Organisation gebunden ist.

(6) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 5 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. ²In Bezug auf Absatz 5 Buchstaben a und b gilt die Ausnahme als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. ³Erheben ein oder mehrere Mitglieder des Rates Einwand, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(7) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund des Absatzes 5 im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffenen Personen.