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Beschluss (GASP) 2016/1693

Beschluss (GASP) 2016/1693

Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates vom 20. September 2016 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP

Art. 5

(1) Der Rat erstellt und ändert einstimmig auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik die Liste im Anhang.

(2) Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Gruppe, Unternehmen und Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von dem Beschluss nach Absatz 1 und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person beziehungsweise diesen Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat den Beschluss nach Absatz 1 und unterrichtet die betreffende/n natürliche oder juristische Person, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen entsprechend.

(4) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich die Umstände, unter denen eine Person oder eine Einrichtung in die Liste aufgenommen wurde, erheblich geändert haben, kann der Rat abweichend von Absatz 1 mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag eines Mitgliedstaats beschließen, den Namen der betreffenden Person oder Einrichtung von der Liste im Anhang zu streichen.