freiRecht
Flaggenrechtsgesetz

Flaggenrechtsgesetz

Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe

  • Vierter Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 25

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.