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Flaggenrechtsgesetz

Flaggenrechtsgesetz

Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe

  • Vierter Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 22b

Außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes haben die Konsularbeamten die Einhaltung der über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe bestehenden Vorschriften zu überwachen.