freiRecht
Flaggenrechtsgesetz

Flaggenrechtsgesetz

Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe

  • Dritter Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 18

Bei Verstößen gegen Strafvorschriften zur Verhütung von Meeresverschmutzungen durch Schiffe übermitteln im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage die Strafverfolgungsbehörde die Anklageschrift oder eine an deren Stelle tretende Antragsschrift und die Strafvollstreckungsbehörde die das Verfahren abschließende gerichtliche Entscheidung mit Begründung dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz und dem Seeaufgabengesetz. ²Zu diesem Zweck ist eine Mitteilung der das Verfahren abschließenden Entscheidung an dieses Bundesamt auch in sonstigen den Seeverkehr und Seetransport berührenden Strafsachen, zu deren Begehung ein Schiff eingesetzt wurde, zulässig. ³In den Mitteilungen sind die Bezeichnung des Schiffes, seine Flagge und seine IMO-Nummer, soweit erteilt, anzugeben.