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Flaggenrechtsgesetz

Flaggenrechtsgesetz

Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe

  • Vierter Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 19

§ 1 Abs. 3 gilt nicht für Seeschiffe, die am 31. Dezember 1988 eine andere Nationalflagge als die Bundesflagge geführt haben, solange sie diese Flagge weiterführen.