Flaggenrechtsgesetz
Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe
- Vierter Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 23
Bei Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund des § 22 erlassenen Verordnungen auf Kauffahrteischiffe werden - 1.
- die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft und die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie
- 2.
- die Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und die Gesellschaften im Sinne des Artikels 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
gleichbehandelt.