Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr
- Abschnitt 4: Teilnahme ausländischer Fahrzeuge am Straßenverkehr
§ 22 Beschränkung und Untersagung des Betriebs ausländischer Fahrzeuge
Erweist sich ein ausländisches Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig, ist § 5 anzuwenden; muss der Betrieb des Fahrzeugs untersagt werden, wird die im Ausland ausgestellte Zulassungsbescheinigung oder der Internationale Zulassungsschein an die ausstellende Stelle zurückgesandt. ²Hat der Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs keinen Wohn- oder Aufenthaltsort im Inland, ist für Maßnahmen nach Satz 1 jede Verwaltungsbehörde nach § 46 Absatz 1 zuständig.