§ 34 Übermittlung und Speicherung der Daten über Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen im Zentralen Fahrzeugregister
(1) Folgende Daten über Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen sind im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern:
- 1.
- Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle, der anerkannten Überwachungsorganisation oder der mit der Datenübermittlung beauftragten Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten,
- 2.
- bei Sicherheitsprüfungen, die von einer anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt wurden: die Kontrollnummer der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt,
- 3.
- Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
- 4.
- Hersteller-Schlüsselnummer,
- 5.
- Herstellerbezeichnung,
- 6.
- Monat und Jahr der Erstzulassung,
- 7.
- Kennzeichen des Fahrzeugs,
- 8.
- Nummer des Untersuchungsberichts oder des Prüfprotokolls,
- 9.
- Angabe über die Untersuchung als Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung,
- 10.
- Untersuchungsart als Erst- oder Nachuntersuchung oder Prüfungsart als Erst- oder Nachprüfung,
- 11.
- Datum der Durchführung und Uhrzeit des Endes der Hauptuntersuchung oder der Sicherheitsprüfung,
- 12.
- Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette nach einer Hauptuntersuchung oder Prüfmarke nach einer Sicherheitsprüfung,
- 13.
- bei bestandener Hauptuntersuchung: Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und, soweit erforderlich, für die nächste Sicherheitsprüfung,
- 14.
- bei bestandener Sicherheitsprüfung: Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Sicherheitsprüfung,
- 15.
- Ergebnis
- a)
- der Hauptuntersuchung mit der Angabe „ohne festgestellte Mängel“, „geringe Mängel“, „erhebliche Mängel“ oder „verkehrsunsicher“ oder
- b)
- der Sicherheitsprüfung mit der Angabe „ohne festgestellte Mängel“, „Mängel“ oder „unmittelbar verkehrsgefährdende Mängel“.
²Die Übermittlung der Daten durch die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 berechtigten Personen an das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgt nach Maßgabe des § 15a Absatz 3. Soweit nach Satz 1 Nummer 15 als Ergebnis der Hauptuntersuchung die Angabe „verkehrsunsicher“ oder der Sicherheitsprüfung die Angabe „unmittelbar verkehrsgefährdende Mängel“ übermittelt wird und dem Fahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt ist, teilt das Kraftfahrt-Bundesamt dies der Zulassungsbehörde mit.(2) Folgende weitere Daten über Hauptuntersuchungen sind im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern:
- 1.
- Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates,
- 2.
- Fahrzeugklasse oder Fahrzeugart,
- 3.
- Fahrzeugtyp einschließlich Schlüsselnummer,
- 4.
- Variante und Version oder Ausführung einschließlich ihrer Codes oder Schlüsselnummern,
- 5.
- Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen und, soweit vorhanden, bei Anhängern,
- 6.
- für das Fahrzeug in Deutschland zulässige Gesamtmasse,
- 7.
- Monat und Jahr der dieser Hauptuntersuchung vorangegangenen Hauptuntersuchung,
- 8.
- Ort der Hauptuntersuchung oder Schlüsselnummer des Ortes,
- 9.
- Art der Untersuchungsstelle als Prüfstelle, Prüfstützpunkt oder Prüfplatz,
- 10.
- Bundesland, in dem die Hauptuntersuchung durchgeführt wurde,
- 11.
- Dokumentation der gemessenen Bremswerte mit den Angaben zu Referenzwerten, Druckwerten, Betätigungskräften oder, wenn diese nicht vorliegen, die Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse und die daraus ermittelten Abbremsungen,
- 12.
- Wiedervorführpflicht, soweit angeordnet,
- 13.
- Entgelte und Gebühren,
- 14.
- Kennnummer des für die Hauptuntersuchung verantwortlichen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder des mit der Hauptuntersuchung betrauten Prüfingenieurs,
- 15.
- für Krafträder: Messdrehzahl und Standgeräuschvergleichswert von Standgeräuschmessungen, soweit Messwerte erhoben wurden,
- 16.
- im Falle von Mängeln, die vor Abschluss der Untersuchung, längstens jedoch während eines Kalendertages beseitigt wurden: zusätzlich das Ergebnis vor Mängelbeseitigung mit der Angabe „geringe Mängel“, „erhebliche Mängel“ oder „verkehrsunsicher“ sowie die Uhrzeit der Feststellung der Mängelbeseitigung,
- 17.
- bei Durchführung der Untersuchung der Umweltverträglichkeit durch eine anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt: Kontrollnummer der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt sowie das Datum der Untersuchung,
- 18.
- bei der Hauptuntersuchung festgestellte Mängel und ihre Einstufung einschließlich der Mängelcodes aus der für die Hauptuntersuchung verwendeten Version des Mangelbaums,
- 19.
- Versionsnummer des verwendeten Mangelbaums,
- 20.
- Hinweise über sich in der Zukunft durch Verschleiß, Korrosion oder andere Umstände abzeichnende Mängel, soweit vorhanden.
Die Übermittlung erfolgt nach Maßgabe des
§ 15a Absatz 3.