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FELEG

FELEG

Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

  • Fünfter Abschnitt: Schlußvorschriften

§ 20 Befristung der Regelung

Vom 1. Januar 1997 an ist dieses Gesetz nur noch anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.