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FELEG

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Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

  • Vierter Abschnitt: Durchführung, Anwendung sonstiger Vorschriften, Kostentragung

§ 19 Kostentragung

Die Leistungsaufwendungen und die bei der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Verwaltungskosten werden vom Bund getragen.