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FELEG
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
Vierter Abschnitt: Durchführung, Anwendung sonstiger Vorschriften, Kostentragung
§ 18d Besonderheiten für das Beitrittsgebiet
§ 228a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
und
§ 83 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
gelten entsprechend.
FELEG
Eingangsformel
Erster Abschnitt: Landwirtschaftliche Unternehmer
§ 1
Berechtigter Personenkreis
§ 2
Flächenstillegung
§ 3
Abgabe von Flächen
§ 4
Rückbehalt
§ 5
Leistungen an Hinterbliebene
§ 6
Höhe der Leistung
§ 7
Beginn und Ende der Leistung, Verfahren
§ 8
Zusammentreffen mit Einkommen
Zweiter Abschnitt: Landwirtschaftliche Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige
§ 9
Berechtigter Personenkreis
§ 10
Höhe der Leistung
§ 11
Beginn und Ende der Leistung, Verfahren
§ 12
Zusammentreffen mit Einkommen
§ 13
Beendigung einer Beschäftigung wegen Flächenstillegung, Extensivierung, Aufgabe von Rebflächen und Apfelbaumrodung
Dritter Abschnitt: Ergänzende Sicherung der Bezieher von Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld
§ 14
Alterssicherung der Landwirte, landwirtschaftliche Unfallversicherung, Krankenversicherung der Landwirte, soziale Pflegeversicherung
§ 15
Gesetzliche Rentenversicherung und Krankenversicherung, soziale Pflegeversicherung, Zusatzversorgung für landwirtschaftliche Arbeitnehmer
§ 15a
Widerspruch und Klage gegen die Veränderung des Zahlbetrags der Produktionsaufgaberente und des Ausgleichsgeldes zum 1. April 2004
§ 16
Beendigung einer Beschäftigung wegen Flächenstillegung, Extensivierung, Aufgabe von Rebflächen und Apfelbaumrodung
Vierter Abschnitt: Durchführung, Anwendung sonstiger Vorschriften, Kostentragung
§ 17
Durchführende Stelle
§ 18
Anwendung sonstiger Vorschriften
§ 18a
Landwirte im Beitrittsgebiet
§ 18b
Abgabe an Unternehmen im Beitrittsgebiet
§ 18c
Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige im Beitrittsgebiet
§ 18d
Besonderheiten für das Beitrittsgebiet
§ 18e
Besonderheiten für das Ausland
§ 19
Kostentragung
Fünfter Abschnitt: Schlußvorschriften
§ 20
Befristung der Regelung
§ 22
Übergangsvorschriften
§ 23
Inkrafttreten