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FELEG

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Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

  • Vierter Abschnitt: Durchführung, Anwendung sonstiger Vorschriften, Kostentragung

§ 17 Durchführende Stelle

Dieses Gesetz wird von der landwirtschaftlichen Alterskasse durchgeführt. ²Sie unterliegt bei der Ausführung des Gesetzes den Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erteilt werden.