FELEG
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
- Vierter Abschnitt: Durchführung, Anwendung sonstiger Vorschriften, Kostentragung
§ 17 Durchführende Stelle
Dieses Gesetz wird von der landwirtschaftlichen Alterskasse durchgeführt. ²Sie unterliegt bei der Ausführung des Gesetzes den Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erteilt werden.