freiRecht
FELEG

FELEG

Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

  • Vierter Abschnitt: Durchführung, Anwendung sonstiger Vorschriften, Kostentragung

§ 18e Besonderheiten für das Ausland

Für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz steht eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit sowie die Erzielung von Einkommen im Ausland einer solchen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.