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FELEG
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
Vierter Abschnitt: Durchführung, Anwendung sonstiger Vorschriften, Kostentragung
§ 18e Besonderheiten für das Ausland
Für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz steht eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit sowie die Erzielung von Einkommen im Ausland einer solchen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
FELEG
Eingangsformel
Erster Abschnitt: Landwirtschaftliche Unternehmer
§ 1
Berechtigter Personenkreis
§ 2
Flächenstillegung
§ 3
Abgabe von Flächen
§ 4
Rückbehalt
§ 5
Leistungen an Hinterbliebene
§ 6
Höhe der Leistung
§ 7
Beginn und Ende der Leistung, Verfahren
§ 8
Zusammentreffen mit Einkommen
Zweiter Abschnitt: Landwirtschaftliche Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige
§ 9
Berechtigter Personenkreis
§ 10
Höhe der Leistung
§ 11
Beginn und Ende der Leistung, Verfahren
§ 12
Zusammentreffen mit Einkommen
§ 13
Beendigung einer Beschäftigung wegen Flächenstillegung, Extensivierung, Aufgabe von Rebflächen und Apfelbaumrodung
Dritter Abschnitt: Ergänzende Sicherung der Bezieher von Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld
§ 14
Alterssicherung der Landwirte, landwirtschaftliche Unfallversicherung, Krankenversicherung der Landwirte, soziale Pflegeversicherung
§ 15
Gesetzliche Rentenversicherung und Krankenversicherung, soziale Pflegeversicherung, Zusatzversorgung für landwirtschaftliche Arbeitnehmer
§ 15a
Widerspruch und Klage gegen die Veränderung des Zahlbetrags der Produktionsaufgaberente und des Ausgleichsgeldes zum 1. April 2004
§ 16
Beendigung einer Beschäftigung wegen Flächenstillegung, Extensivierung, Aufgabe von Rebflächen und Apfelbaumrodung
Vierter Abschnitt: Durchführung, Anwendung sonstiger Vorschriften, Kostentragung
§ 17
Durchführende Stelle
§ 18
Anwendung sonstiger Vorschriften
§ 18a
Landwirte im Beitrittsgebiet
§ 18b
Abgabe an Unternehmen im Beitrittsgebiet
§ 18c
Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige im Beitrittsgebiet
§ 18d
Besonderheiten für das Beitrittsgebiet
§ 18e
Besonderheiten für das Ausland
§ 19
Kostentragung
Fünfter Abschnitt: Schlußvorschriften
§ 20
Befristung der Regelung
§ 22
Übergangsvorschriften
§ 23
Inkrafttreten