Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
Erster Abschnitt: Landwirtschaftliche Unternehmer
(1) Eine Leistung wegen Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (Produktionsaufgaberente) erhalten Landwirte im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, die
(2) Leistungsberechtigt ist nicht, wer Leistungen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom 25. April 1988 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 797/85 und Nr. 1760/87 hinsichtlich der Stillegung von Ackerflächen und der Extensivierung und Umstellung der Erzeugung (ABl. EG Nr. L 106 S. 28) erhält.
(1) Eine Fläche gilt als stillgelegt, wenn
(2) Eine Stillegung liegt nicht vor, wenn der Wirtschaftswert des nicht abgegebenen Teils des Unternehmens im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte einschließlich erstaufgeforsteter Flächen das Einfache der Mindestgröße (§ 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte) erreicht.
(3) Die Fläche muß bis zu dem Zeitpunkt, von dem an Altersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte beansprucht werden kann, mindestens aber für fünf Jahre, stillgelegt werden. ²Die Zeit einer Stillegung von Flächen, mit denen der Leistungsberechtigte an einem Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz beteiligt war, oder die Zeit einer Stillegung nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom 25. April 1988 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 797/85 und Nr. 1760/87 hinsichtlich der Stillegung von Ackerflächen und der Extensivierung und Umstellung der Erzeugung (ABl. EG Nr. L 106 S. 28) durch Brachlegen ohne Wechselwirtschaft oder durch Erstaufforstung steht hinsichtlich der Mindeststillegungsdauer der Stillegung nach diesem Gesetz gleich.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Näheres über die Voraussetzungen, unter denen eine Fläche als stillgelegt gilt, insbesondere auch über zulässige Pflegemaßnahmen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen. ²Dabei sind die Belange des Umwelt- und Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Raumordnung zu beachten.
(1) Für die Abgabe der genutzten Flächen gilt § 21 Abs. 1, 2, 3, 7 und 8 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte entsprechend mit der Maßgabe, daß der Zeitraum nach § 21 Abs. 2 Satz 3 mit dem Abschluß des Vertrages, jedoch nicht vor Vollendung des 55. Lebensjahres in den Fällen des § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und nicht vor Vollendung des 53. Lebensjahres und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit im Sinne des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts in den Fällen des § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b beginnt. Eine Abgabe im Sinne von Satz 1 liegt aber nur dann vor, wenn
(2) Eine Abgabe liegt nicht vor, wenn
(3) Die Rückgabe von Flächen, die auf Grund eines Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses bewirtschaftet werden, an den Eigentümer gilt nur dann als Abgabe, wenn der Eigentümer einer Stillegung oder Abgabe im Sinne dieses Gesetzes an andere Landwirte schriftlich widerspricht.
(1) Als Produktionsaufgaberente wird ein Grundbetrag und bei Stillegung von Flächen ein Zuschlag (Flächenzuschlag) gezahlt.
(2) Der Grundbetrag einer Produktionsaufgaberente nach § 1 wird wie eine Regelaltersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ermittelt oder bei bereits am 31. Dezember 1994 laufenden Renten weitergezahlt. ²Entsteht der Anspruch auf den Grundbetrag nach dem 30. Juni 1995, wird bei der Ermittlung des Grundbetrages der wie eine Altersrente nach § 23 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte berechnete Betrag für verheiratete Berechtigte mit 1,5 vervielfältigt, es sei denn, der Ehegatte des Berechtigten bezieht eine Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte. ³Der Grundbetrag einer Produktionsaufgaberente nach § 5 wird wie eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte berechnet oder bei bereits am 31. Dezember 1994 laufenden Renten weitergezahlt. ⁴Der Grundbetrag wird zum 1. Juli eines jeden Jahres wie die Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte angepaßt.
(3) Der Flächenzuschlag beträgt jährlich 76,70 Euro je Hektar bis zu einer durchschnittlichen Ertragsmeßzahl der jeweiligen Parzelle von 25, für jede zusätzliche durchschnittliche Ertragsmeßzahl 5,20 Euro, höchstens jedoch 306,80 Euro je Hektar stillgelegte Fläche. ²Ist die Ertragsmeßzahl der Flurstücke nicht im Liegenschaftskataster eingetragen oder werden die gesamten Flächen des Betriebes stillgelegt, kann der Flächenzuschlag auf der Grundlage der im Einheitswertbescheid ausgewiesenen Ertragsmeßzahlen des Betriebes berechnet werden. ³Bei Wein- und Gartenbau beträgt der Flächenzuschlag jährlich 306,80 Euro je Hektar. ⁴Bei einer Aufforstung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird ein doppelter Flächenzuschlag, jedoch jährlich höchstens 306,80 Euro je Hektar gewährt. Der Flächenzuschlag wird nicht für Flächen gewährt,
(1) Die Vorschriften des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte über Renten wegen Todes bei Verschollenheit, über Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Renten, über Ausschluß und Minderung von Renten, über Leistungen an Berechtigte im Ausland, über Beginn und Abschluß des Verfahrens, über Auszahlung und Anpassung und über Berechnungsgrundsätze gelten entsprechend. ²§ 30 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte in der bis zum 8. August 2018 geltenden Fassung gilt auch in den Fällen entsprechend, in denen ein Leistungsberechtigter auf der nach § 21 Abs. 7 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte in der bis zum 8. August 2018 geltenden Fassung nicht abgegebenen Fläche landwirtschaftliche Erzeugnisse für den Markt produziert. ³Werden Verträge über die Abgabe landwirtschaftlich genutzter Flächen vor Ablauf der Mindestdauer (§ 3 Abs. 1 Satz 1) oder wird die Stillegung einer Fläche vor Ablauf der Mindestdauer (§ 2 Abs. 3) beendet, ruht der Anspruch auf Produktionsaufgaberente vom Beginn des dritten auf die Beendigung der Verträge oder der Stillegung folgenden Monats an. ⁴Die Leistung wird vom Beginn des Monats an wieder erbracht, in dem Verpflichtungen wirksam werden, die eine Verwendung der Flächen nach den §§ 2 und 3 für die jeweilige Mindestdauer sicherstellen; die aufgrund der vorzeitig beendeten Verträge zurückgelegte Zeit wird auf die Mindestabgabedauer und die Zeit der bisherigen Stillegung wird auf die Mindeststillegungsdauer angerechnet.
(2) Der Anspruch auf Produktionsaufgaberente ruht ferner mit Ablauf des Kalendermonats, in dem
(3) Sind die Voraussetzungen für eine Regelaltersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt, oder hat die Witwe oder der Witwer das 45. Lebensjahr vollendet, stellt die landwirtschaftliche Alterskasse die Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte von Amts wegen fest. ²Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um das Unternehmen der Landwirtschaft unverzüglich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte abzugeben, sobald die übrigen Voraussetzungen für eine Regelaltersrente oder für eine Witwen- oder Witwerrente vom 45. Lebensjahr an erfüllt sind. ³Neben einer vorzeitigen Altersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte wird der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente längstens bis zum Ablauf des Kalendermonats gezahlt, in dem der Leistungsempfänger die Regelaltersgrenze nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erreicht.
(4) Der Flächenzuschlag wird monatlich und längstens bis zum Ende der Stillegung durch den Leistungsempfänger gezahlt.
(5) Der Nachweis der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 wird durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle, der Nachweis der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b wird durch eine Bescheinigung der übernehmenden Stelle geführt.
(6) Die durchführende Stelle hat von Amts wegen bei der Bewilligung und während der laufenden Zahlung einer Produktionsaufgaberente oder eines Ausgleichsgeldes zu überprüfen, ob die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen.
(1) Trifft eine Produktionsaufgaberente mit Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbarem Einkommen ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft sowie mit Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 3 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zusammen, das der Leistungsberechtigte und sein nicht dauernd von ihm getrennt lebender Ehegatte erzielt, ruht der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente in Höhe von 60 vom Hundert des Betrages, um den das monatliche Einkommen (Absatz 2) das 58fache des allgemeinen Rentenwertes nach § 23 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte überschreitet.
(2) Für die Höhe und die Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens sind § 18b Abs. 1 bis 4 sowie die §§ 18c und 18e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.
(3) § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung oder eine Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat Vorrang vor der Einkommensanrechnung auf eine Rente nach diesem Gesetz. ²Der nach Anwendung des Absatzes 1 verbleibende Einkommensbetrag mindert sich um den Betrag, um den die nach Satz 1 vorrangig der Einkommensanrechnung unterliegende Rente bereits gemindert worden ist.
(5) Eine vorzeitige Altersrente, eine Rente wegen Erwerbsminderung, eine Witwenrente und eine Witwerrente des Leistungsberechtigten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte werden auf den Grundbetrag der Produktionsaufgaberente angerechnet.
(6) Solange das nach den Absätzen 1 und 5 maßgebende Einkommen noch nicht nachgewiesen ist, kann die landwirtschaftliche Alterskasse nur Vorschüsse zahlen.
(7) Anspruch auf den Grundbetrag der Produktionsaufgaberente besteht nicht für die Zeit, für die
(8) Wird vom Leistungsberechtigten oder dessen nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten im Ausland ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben, wird das aus dem Unternehmen erzielte Einkommen auf die Produktionsaufgaberente angerechnet; dies gilt entsprechend, wenn
Zweiter Abschnitt: Landwirtschaftliche Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige
(1) Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, und nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige erhalten ein Ausgleichsgeld, wenn
(2) Witwen oder Witwer der in Absatz 1 genannten Personen erhalten ein Ausgleichsgeld, wenn
(1) Das Ausgleichsgeld beträgt 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts. ²Witwen oder Witwer der Leistungsberechtigten erhalten 60 vom Hundert des in Satz 1 genannten Betrages.
(2) Bruttoarbeitsentgelt im Sinne des Absatzes 1 ist
(3) Das Ausgleichsgeld erhöht sich jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres um den Vomhundertsatz, um den die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu diesem Zeitpunkt angepaßt werden.
(1) Die Vorschriften des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte über Renten wegen Todes bei Verschollenheit, über Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Renten, über Ausschluß und Minderung von Renten, über Leistungen an Berechtigte im Ausland, über Beginn und Abschluß des Verfahrens, über Auszahlung und Anpassung und über Berechnungsgrundsätze gelten entsprechend.
(2) Der Anspruch auf das Ausgleichsgeld endet ferner
(1) Die §§ 9 bis 12 gelten entsprechend für Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige, deren Beschäftigung in einem Unternehmen der Landwirtschaft auf Grund einer Maßnahme nach Maßgabe
(2) Die Berechtigung eines Arbeitnehmers zur Inanspruchnahme von Ausgleichsgeld gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes; sie kann auch nicht bei der sozialen Auswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes zum Nachteil des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.
Dritter Abschnitt: Ergänzende Sicherung der Bezieher von Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld
(1) Der Bund trägt die Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung, soweit sie für nach § 2 stillgelegte Flächen zu entrichten sind, die vom Leistungsberechtigten gepflegt werden und für die ein Flächenzuschlag gezahlt wird. ²Sie werden vom Bund an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt.
(2) Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf den Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und hat der Bund am 31. Dezember 1994 die Beiträge zur Altershilfe für Landwirte getragen, gelten für die Zeit des Bezugs von Produktionsaufgaberente ab 1. Januar 1995 Beiträge in der Alterssicherung der Landwirte als entrichtet, solange
(3) Solange ein rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht besteht, gilt bei mitarbeitenden Familienangehörigen die Zeit des Bezuges von Ausgleichsgeld als Beitragszeit in der Alterssicherung der Landwirte.
(4) Landwirte, die eine Produktionsaufgaberente erhalten sowie mitarbeitende Familienangehörige, die Ausgleichsgeld erhalten, sind während des Bezuges dieser Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch versichert, wenn sie unmittelbar vor dem Leistungsbezug in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versichert waren und weder versicherungspflichtig beschäftigt sind noch Krankengeld beziehen. ²Der Bezug des Grundbetrages der Produktionsaufgaberente sowie des Ausgleichsgeldes gilt als Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte. ³§ 29 Abs. 4 und die §§ 30 und 31 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte gelten entsprechend. ⁴Soweit Bezieher einer Produktionsaufgaberente nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, ist § 35a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte entsprechend anzuwenden.
(5) Für Landwirte gilt § 1 Abs. 2 entsprechend.
(1) Die Zeit des Bezuges von Ausgleichsgeld für landwirtschaftliche Arbeitnehmer gilt in der gesetzlichen Rentenversicherung als rentenversicherungspflichtige Beschäftigung; die Zuständigkeit des bisherigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt unberührt. ²Beitragsbemessungsgrundlage in der gesetzlichen Rentenversicherung ist das der Berechnung des Ausgleichsgeldes zugrunde liegende Bruttoarbeitsentgelt. ³Die Beitragsbemessungsgrundlage erhöht sich zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend der Anpassung der Ausgleichsgelder. ⁴Der Bund trägt die Beiträge und führt sie an die landwirtschaftliche Alterskasse ab. ⁵Diese leitet die Beiträge unverzüglich an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung weiter. ⁶Das Nähere über Zahlung und Abrechnung können die landwirtschaftliche Alterskasse und die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung durch Vereinbarung regeln.
(2) Soweit die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichten für Arbeitgeber vorsehen, gelten diese für die zur Zahlung des Ausgleichsgeldes Verpflichteten entsprechend. ²§ 70 Abs. 4 und § 194 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
(3) Während des Bezuges von Ausgleichsgeld sind Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert, wenn sie unmittelbar vor dem Leistungsbezug in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren und weder versicherungspflichtig beschäftigt sind noch Krankengeld beziehen. ²Der Bezug des Ausgleichsgeldes gilt als Bezug von Arbeitsentgelt. ³Der Bund trägt die Arbeitgeberanteile an den Krankenversicherungsbeiträgen und führt sie an die landwirtschaftliche Alterskasse ab. ⁴Diese leitet die Arbeitgeberanteile zusammen mit den Arbeitnehmeranteilen an die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung weiter. ⁵Soweit das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch Pflichten für Arbeitgeber vorsieht, gelten diese für die zur Zahlung des Ausgleichsgeldes Verpflichteten entsprechend.
(4) Während des Bezuges von Ausgleichsgeld sind Arbeitnehmer in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch versichert, wenn sie unmittelbar vor dem Leistungsbezug in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert waren und weder versicherungspflichtig beschäftigt sind noch Krankengeld beziehen. ²Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. ³Soweit das Elfte Buch Sozialgesetzbuch Pflichten für Arbeitgeber vorsieht, gelten diese für die zur Zahlung des Ausgleichsgeldes Verpflichteten entsprechend.
(5) Die Zeit des Bezuges von Ausgleichsgeld für landwirtschaftliche Arbeitnehmer steht der Zeit einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft gleich.
Vierter Abschnitt: Durchführung, Anwendung sonstiger Vorschriften, Kostentragung
(1) Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten die für die Alterssicherung der Landwirte maßgebenden Vorschriften des Ersten, Vierten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Ist aufgrund der Mitwirkung des Leistungsberechtigten oder seiner mangelnden Mitwirkung
(2) Die von der durchführenden Stelle mit der Prüfung und der Überwachung beauftragten Personen dürfen im Rahmen ihres Auftrages tagsüber an Werktagen Grundstücke des Leistungsberechtigten im Sinne des Ersten Abschnittes betreten und dort Prüfungs- und Überwachungsmaßnahmen durchführen, soweit dies zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Maßnahme nach § 2 notwendig ist.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über die Zusammenarbeit der durchführenden Stellen mit den zuständigen Behörden der Länder zur Sicherstellung der Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere bei der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen, unter denen eine landwirtschaftliche Fläche als stillgelegt oder abgegeben gilt, bestimmen. ²Dabei kann die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen, unter denen eine landwirtschaftliche Fläche als stillgelegt oder abgegeben gilt, unmittelbar den zuständigen Behörden der Länder übertragen werden.
(4) Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung.
(1) § 1 gilt für im Beitrittsgebiet selbständig tätige Landwirte auch dann, wenn sie
wobei auf die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 erforderlichen Beiträge für die Zeit vor dem 1. Januar 1995 auch Beitragszeiten nach dem 30. September 1957 angerechnet werden, die nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichstehen; Zeiten vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1994 werden nur berücksichtigt, wenn Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte bestanden hat oder nur wegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht bestanden hat.
(2) Bei der Berechnung der Höhe des Grundbetrages werden die nach Absatz 1 anzurechnenden Beiträge berücksichtigt, sofern sie nicht bereits bei der Ermittlung des Monatsbetrags einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden; Zeiten vor dem 1. Januar 1991 werden mit fünf Sechsteln vervielfältigt. ²§ 102 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gilt entsprechend.
(3) Bei der Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 5 Nr. 1 stehen Zeiten der Bewirtschaftung einer Fläche im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1995 durch den Leistungsberechtigten den Zeiten der Bewirtschaftung durch einen Leistungsberechtigten als Landwirt nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gleich. ²Die Mindestbewirtschaftungszeit von fünf Jahren gilt als nicht unterschritten, wenn der Leistungsberechtigte die stillgelegte Fläche vom Beginn seiner selbständigen Tätigkeit als Landwirt an ununterbrochen bewirtschaftet hat.
(4) Bei Anwendung von § 8 Abs. 1 gilt § 102 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte entsprechend. ²§ 8 Abs. 7 gilt für Bezieher einer Produktionsaufgaberente nach Absatz 1 entsprechend, wenn Anspruch auf eine Regelaltersrente oder eine Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht.
(1) Für im Beitrittsgebiet tätige Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige, die
gilt § 9 mit der Maßgabe, daß auf die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erforderlichen Zeiten der Tätigkeit auch Zeiten der hauptberuflichen Tätigkeit in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, einem volkseigenen Gut oder einer vergleichbaren Einrichtung angerechnet werden.
(2) Das Ausgleichsgeld wird wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet angepaßt.
(3) Wurde am 31. Dezember 1994 eine der in § 12 Satz 1 Nr. 2 genannten Leistungen bezogen, ruht der Anspruch auf Ausgleichsgeld für Berechtigte, deren Beschäftigung in einem im Beitrittsgebiet gelegenen Unternehmen endet, während der Zeit, in der der Leistungsberechtigte diese Leistungen über den 31. Dezember 1994 hinaus erhält oder erhalten könnte.
(4) Bei Berechtigten, die einen Anspruch auf Leistungen im Sinne des § 12 Satz 1 Nr. 2 nach dem 31. Dezember 1994 erwerben und deren Beschäftigung in einem im Beitrittsgebiet gelegenen Unternehmen der Landwirtschaft endet, ist § 12 Satz 1 Nr. 2 bei Erwerb eines Anspruchs auf Ausgleichsgeld bis zum 30. Juni 1996 nicht anzuwenden. ²Wird diesen Berechtigten der Anspruch auf Ausgleichsgeld mit Wirkung vor dem 1. Juli 1996 zuerkannt, ruhen die Leistungen nach § 12 Satz 1 Nr. 2 mit Wirkung von dem Zeitpunkt an, zu dem der Anspruch auf Ausgleichsgeld zuerkannt ist.
Fünfter Abschnitt: Schlußvorschriften
(1) § 8 Abs. 1 bis 3 ist auf Leistungen, die bereits am 31. Dezember 1994 ganz oder teilweise wegen des Zusammentreffens mit Einkommen ruhen, erstmals anzuwenden, wenn sich das maßgebende Einkommen ändert.
(2) § 8 Abs. 8 gilt nur für die Fälle, in denen am 18. Juni 1994 die Leistung noch nicht endgültig festgesetzt war.
(3) § 13 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 und § 16 Satz 1 Nr. 3 bis 6 sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt bestanden hat.
(4) § 18e gilt nur für die Fälle, in denen am 18. Juni 1994 die Leistung noch nicht endgültig festgesetzt war.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1989 in Kraft.
(2) Die §§ 13 und 16 sowie im Zusammenhang hiermit auch die Vorschriften des Dritten und Vierten Abschnitts sowie § 21 treten mit Wirkung vom 13. August 1988 in Kraft. ²Zahlungen sind jedoch erst vom 1. Januar 1989 an fällig.
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