Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:
(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule ausgewählt. ²Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern zu benoten. ³Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit sowie aus den Noten der drei Aufsichtsarbeiten die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. ⁴Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit "ausreichend" benotet wird.