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ErgThAPrV

ErgThAPrV

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten

§ 15 Erlaubnisurkunde

Liegen die Voraussetzungen nach § 2 des Ergotherapeutengesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 4 aus.