Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuß gebildet. ²Er besteht aus mindestens vier Mitgliedern, und zwar:
(2) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 sowie ihre Vertreter. ²Für jedes Mitglied ist mindestens ein Vertreter zu bestimmen. ³Vor der Bestellung der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 und ihrer Vertreter ist die Schulleitung anzuhören.
(3) Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 sitzt dem Prüfungsausschuß vor. ²Die Behörde kann bestimmen, daß das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 den Vorsitz führt.
(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.