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ErgThAPrV

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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten

§ 2 Staatliche Prüfung

(1) Die staatliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Ergotherapeutengesetzes umfaßt einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.

(2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule ab, an der er die Ausbildung abschließt. ²Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. ³Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.