Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um ihre Forschungsprogramme zur Verbesserung der Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen und deren Betrieb zu koordinieren und die Kommission hiervon zu unterrichten.²Die Kommission kann nach Konsultation der Mitgliedstaaten alle geeigneten Schritte unternehmen, um diese nationalen Forschungsprogramme zu fördern.