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Verordnung (EWG) 1991/3922

Verordnung (EWG) 1991/3922

Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt

Art. 9

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um ihre Forschungsprogramme zur Verbesserung der Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen und deren Betrieb zu koordinieren und die Kommission hiervon zu unterrichten. ²Die Kommission kann nach Konsultation der Mitgliedstaaten alle geeigneten Schritte unternehmen, um diese nationalen Forschungsprogramme zu fördern.