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Verordnung (EWG) 1991/3922

Verordnung (EWG) 1991/3922

Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt

Art. 11

(1) 

Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung, die aufgrund des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts erforderlich sind und die in Anhang III aufgeführten gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren ändern, werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. ²In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 12 Absatz 4 vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anwenden.

(2) 

Enthalten die Änderungen nach Absatz 1 für einen Mitgliedstaat eine nationale Abweichung, so befindet die Kommission nach dem Verfahren des  Artikel 12 Absatz 3 über die Einbeziehung dieser Abweichung in die gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren.