Art. 10
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgendes mit:
- a)
- neue oder geänderte Vorschriften oder Verfahren, die im Einklang mit den Verfahrensbestimmungen der Vereinbarungen ausgearbeitet oder beschlossen worden sind;
- b)
- Änderungen zu den Vereinbarungen;
- c)
- Ergebnisse der Konsultationen mit der Wirtschaft und anderen zuständigen Einrichtungen.