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Verordnung (EWG) 1991/3922

Verordnung (EWG) 1991/3922

Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt

Art. 1

(1) 

Diese Verordnung dient der Harmonisierung der technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren auf dem Gebiet der Sicherheit in der Zivilluftfahrt in Bezug auf Betrieb und Instandhaltung von Luftfahrzeugen und in Bezug auf Personen und Stellen, die diese Tätigkeiten ausführen.

(2) 

Die harmonisierten technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten für alle von einem Halter im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a) betriebenen Luftfahrzeuge, unabhängig davon, ob sie in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland eingetragen sind.

(3) Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flugplatz Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs in der strittigen Frage der Souveränität über das Gebiet, auf dem sich der Flugplatz befindet.

(4) 

Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flugplatz Gibraltar wird bis zum Wirksamwerden der Regelung ausgesetzt, die in der gemeinsamen Erklärung der Minister für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs vom 2. Dezember 1987 enthalten ist. ²Die Regierungen des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs werden den Rat über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens unterrichten.

Art. 2

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

a)
„Halter“: eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat oder eine juristische Person mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die im Einklang mit den in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften ein oder mehrere Luftfahrzeuge betreibt, oder ein Luftfahrtunternehmen in der Gemeinschaft gemäß der Definition in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft.
b)
„Erzeugnis“: ein Luftfahrzeug, Motor, Propeller oder eine Ausrüstung für die Zivilluftfahrt.
c)
„Ausrüstung“: ein Instrument, eine Vorrichtung, ein Mechanismus, ein Gerät oder ein Zubehörteil, der/die/das für den Flugbetrieb eines Luftfahrzeugs verwendet wird bzw. verwendet werden soll und in ein Zivilluftfahrzeug eingebaut ist bzw. eingebaut werden soll oder an ein Zivilluftfahrzeug angebaut ist bzw. angebaut werden soll, ohne jedoch Teil einer Flugzeugzelle, eines Motors oder eines Propellers zu sein.
d)
„Bauteil“: ein Material, eine Komponente oder eine Unterbaugruppe, das/die in den Definitionen der Buchstaben b) und c) nicht erfaßt wird und für Luftfahrzeuge, Motoren, Propeller oder Ausrüstungen der Zivilluftfahrt bestimmt ist.
e)
„Zulassung“ (eines Produkts, eines Dienstes, einer Stelle oder einer Person): die rechtliche Anerkennung, daß das Erzeugnis, der Dienst, die Stelle oder die Person die geltenden Vorschriften erfüllt. Eine solche Zulassung umfaßt zwei Stufen:i) eine Überprüfung, daß das Erzeugnis, der Dienst, die Stelle oder die Person die geltenden Vorschriften erfüllt; dies wird als„technisches Feststellungsverfahren“ bezeichnet;ii) die Rechtshandlung der förmlichen Anerkennung dieser Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften durch Ausstellung eines Zeugnisses, einer Erlaubnis, eines Genehmigungsscheins oder einer anderen Urkunde in der von den nationalen Rechts- und Verfahrensvorschriften vorgesehenen Form; dies wird als „amtliches Feststellungsverfahren“ bezeichnet.
f)
„Instandhaltung“: jegliche Überprüfung, Wartung, Änderung und Instandsetzung während der gesamten Lebensdauer eines Luftfahrzeugs, die notwendig ist, damit das Luftfahrzeug weiterhin dem zugelassenen Muster entspricht und ständig ein hohes Sicherheitsniveau aufweist; hierzu gehören auch Änderungen, die von den Behörden, die Vertragsparteien der Vereinbarungen nach Buchstabe h) sind, gemäß den Konzepten zur Sicherstellung der ständigen Lufttüchtigkeit vorgeschrieben werden.
g)
„Einzelstaatliche Abweichungen“: eine einzelstaatliche Vorschrift oder Regelung, die von einem Land zusätzlich oder anstelle einer JAR eingeführt wird.
h)
„Vereinbarungen“: die im Rahmen der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz (ECAC) getroffenen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung und Durchführung gemeinsamer Vorschriften auf allen Gebieten, die mit der Sicherheit und dem sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen zusammenhängen. ¹⁰Diese Vereinbarungen sind in Anhang I aufgeführt.

i)
„Luftfahrtbehörde“ in Anhang III: die zuständige Behörde, die das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) ausgestellt hat.

Art. 3

(1) Unbeschadet des Artikels 11 gelten in der Gemeinschaft für den gewerblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen die in Anhang III aufgeführten gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren.

(2) 

Verweisungen auf Anhang III Abschnitt M oder seine Bestimmungen gelten als Verweisungen auf Teil M der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen  oder seine einschlägigen Bestimmungen.

Art. 4

(1) 

Für Bereiche, die durch Anhang III nicht abgedeckt sind, werden nach Artikel 80 Absatz 2 des Vertrags gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren erlassen. ²Gegebenenfalls legt die Kommission so bald wie möglich entsprechende Vorschläge vor.

(2) Bis zur Annahme der Vorschläge nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften anwenden.

Art. 5

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß ihre Zivilluftfahrtbehörden die in den Vereinbarungen genannten Voraussetzungen für einen Beitritt zu den JAA erfüllen und diese Vereinbarungen ohne Vorbehalt vor dem 1. Januar 1992 unterzeichnen.

Art. 6

Luftfahrzeuge, die aufgrund einer von einem Mitgliedstaat erteilten Berechtigung gemäß den gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren betrieben werden, dürfen unter den gleichen Bedingungen in den anderen Mitgliedstaaten ohne weitere technische Vorschriften oder Bewertungen seitens dieser anderen Mitgliedstaaten betrieben werden.

Art. 7

Die Mitgliedstaaten erkennen die Zulassung an, die ein anderer Mitgliedstaat oder eine in seinem Auftrag handelnden Stelle gemäß dieser Verordnung für seiner Gerichtsbarkeit und Hoheit unterliegende Stellen oder Personen erteilt, die an der Instandhaltung von Erzeugnissen und dem Betrieb von Luftfahrzeugen beteiligt sind.

Art. 8

(1) 

Die Artikel 3 bis 7 hindern einen Mitgliedstaat nicht daran, bei einem Sicherheitsproblem, das von dieser Verordnung erfasste Erzeugnisse, Personen oder Organisationen betrifft, unverzüglich tätig zu werden.

Ist das Sicherheitsproblem zurückzuführen auf ein unzureichendes Sicherheitsniveau, das sich aus den gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren oder aus Mängeln dieser Vorschriften und Verfahren ergibt, so unterrichtet der Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die getroffenen Maßnahmen und die Gründe hierfür.

³Die Kommission entscheidet nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren, ob die weitere Anwendung der gemäß Unterabsatz 1 getroffenen Maßnahmen wegen eines unzureichenden Sicherheitsniveaus oder eines Mangels in den gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren gerechtfertigt ist. In diesem Fall unternimmt sie auch die notwendigen Schritte zur Änderung der betreffenden gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 oder Artikel 11. Wird festgestellt, dass die Maßnahmen des Mitgliedstaats nicht gerechtfertigt sind, widerruft der Mitgliedstaat die betreffenden Maßnahmen.

(2) 

Ein Mitgliedstaat kann im Fall unvorhergesehener, dringender betrieblicher Umstände oder betrieblicher Bedürfnisse von beschränkter Dauer Freistellungen von den technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren dieser Verordnung erteilen.

Der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten sind derartige Freistellungen mitzuteilen, wenn sie wiederholt oder für einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten erteilt wurden.

Werden die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 2 von Freistellungen unterrichtet, die durch einen Mitgliedstaat erteilt wurden, so prüft die Kommission, ob die Freistellungen den Sicherheitszielen dieser Verordnung oder anderer relevanter Gemeinschaftsvorschriften entsprechen.

Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Freistellungen den Sicherheitszielen dieser Verordnung oder anderer relevanter Gemeinschaftsvorschriften nicht entsprechen, so entscheidet sie über Schutzmaßnahmen nach dem in Artikel 12a genannten Verfahren.

In diesem Fall hat der betreffende Mitgliedstaat die Freistellungen zu widerrufen.

(3) 

Lässt sich mit anderen Mitteln ein gleichwertiges Maß an Sicherheit erreichen wie durch Anwendung der in Anhang III aufgeführten gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren, so können die Mitgliedstaaten ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit eine Genehmigung in Abweichung von diesen Bestimmungen erteilen; hierbei darf es nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung kommen.

In diesen Fällen hat der betreffende Mitgliedstaat die Kommission von seiner Absicht zu unterrichten, eine solche Genehmigung zu erteilen, sowie die Gründe dafür und die Bedingungen, durch die ein gleichwertiges Maß an Sicherheit gewährleistet werden soll, darzulegen.

Die Kommission leitet binnen drei Monaten nach der Unterrichtung durch einen Mitgliedstaat das in Artikel 12 Absatz 2 genannte Verfahren ein, um zu entscheiden, ob die vorgeschlagene Genehmigung erteilt werden kann.

In diesem Fall teilt die Kommission ihre Entscheidung allen Mitgliedstaaten mit; diese sind dann zur Anwendung der betreffenden Maßnahme berechtigt. Die einschlägigen Bestimmungen des Anhangs III können ebenfalls gemäß Artikel 11 geändert werden, um jener Maßnahme Rechnung zu tragen.

Für die betreffende Maßnahme gelten die Artikel 6 und 7.

(4) 

Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 kann ein Mitgliedstaat Bestimmungen bezüglich Anhang III Abschnitt Q OPS 1.1105 Nummer 6, OPS 1.1110 Nummern 1.3 und 1.4.1, OPS 1.1115 und OPS 1.1125 Nummer 2.1 erlassen bzw. beibehalten, bis Gemeinschaftsvorschriften erlassen werden, die auf dem wissenschaftlichen Kenntnisstand und bewährten Praktiken beruhen.

Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Bestimmungen, deren Beibehaltung er beschließt.

Für einzelstaatliche Bestimmungen, die von den in Unterabsatz 1 genannten Bestimmungen der OPS 1 abweichen und die die Mitgliedstaaten nach dem Zeitpunkt der Anwendung des Anhangs III erlassen wollen, leitet die Kommission innerhalb von drei Monaten nach der Unterrichtung durch einen Mitgliedstaat das in Artikel 12 Absatz 2 genannte Verfahren ein, um zu entscheiden, ob die betreffenden Bestimmungen mit den Sicherheitszielen dieser Verordnung und mit anderen Gemeinschaftsvorschriften vereinbar sind und ob sie in Kraft treten können.

In diesem Fall teilt die Kommission ihre Entscheidung allen Mitgliedstaaten mit; diese sind dann zur Anwendung der betreffenden Maßnahme berechtigt. Die einschlägigen Bestimmungen des Anhangs III können ebenfalls gemäß Artikel 11 geändert werden, um jener Maßnahme Rechnung zu tragen.

Für die betreffende Maßnahme gelten die Artikel 6 und 7.

Art. 8a

(1) Bis 16. Januar 2009 schließt die Europäische Agentur für Flugsicherheit eine wissenschaftliche und medizinische Bewertung der Bestimmungen von Anhang III Abschnitt Q und, erforderlichenfalls, Abschnitt O ab.

(2) 

Unbeschadet des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit  unterstützt die Europäische Agentur für Flugsicherheit die Kommission bei der Ausarbeitung von Vorschlägen zur Änderung der anwendbaren technischen Bestimmungen von Anhang III Abschnitt O und Abschnitt Q.

Art. 9

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um ihre Forschungsprogramme zur Verbesserung der Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen und deren Betrieb zu koordinieren und die Kommission hiervon zu unterrichten. ²Die Kommission kann nach Konsultation der Mitgliedstaaten alle geeigneten Schritte unternehmen, um diese nationalen Forschungsprogramme zu fördern.

Art. 10

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgendes mit:
a)
neue oder geänderte Vorschriften oder Verfahren, die im Einklang mit den Verfahrensbestimmungen der Vereinbarungen ausgearbeitet oder beschlossen worden sind;
b)
Änderungen zu den Vereinbarungen;
c)
Ergebnisse der Konsultationen mit der Wirtschaft und anderen zuständigen Einrichtungen.

Art. 11

(1) 

Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung, die aufgrund des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts erforderlich sind und die in Anhang III aufgeführten gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren ändern, werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. ²In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 12 Absatz 4 vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anwenden.

(2) 

Enthalten die Änderungen nach Absatz 1 für einen Mitgliedstaat eine nationale Abweichung, so befindet die Kommission nach dem Verfahren des  Artikel 12 Absatz 3 über die Einbeziehung dieser Abweichung in die gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren.

Art. 12

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Luftverkehrssicherheit unterstützt (nachstehend „der Ausschuss“ genannt).

(2) 

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4) 

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Art. 12a

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt das Verfahren bei Schutzmaßnahmen nach Artikel 6 des Beschlusses 1999/468/EG.

Vor der Beschlussfassung hört die Kommission den Ausschuss.

Der Zeitraum nach Artikel 6 Buchstabe b des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Wird der Rat von einem Mitgliedstaat mit einem Beschluss der Kommission befasst, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit binnen drei Monaten einen anders lautenden Beschluss fassen.

Art. 13

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren einander Beistand im Hinblick auf die Anwendung dieser Verordnung und die Überwachung der Anwendung.

(2) Im Rahmen des gegenseitigen Beistandes nach Absatz 1 übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einander regelmäßig alle verfügbaren Angaben über

die von Gebietsfremden gegen die Bestimmungen dieser Verordnung begangenen Zuwiderhandlungen und deren Ahndung,
die von einem Mitgliedstaat verhängten Maßnahmen zur Ahndung von Zuwiderhandlungen, die seine Gebietsansässigen in anderen Mitgliedstaaten begangen haben.

Art. 14

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



ANHANG I

ANHANG I

„Arrangements concerning the Development, the Acceptance and the Implementation of Joint Aviation Requirements“ (Vereinbarungen über die Ausarbeitung, Anerkennung und Durchführung gemeinsamer Lufttüchtigkeitsvorschriften (JAR)), die am 11. September 1990 auf Zypern unterzeichnet wurden.

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