Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt
(1)
Für Bereiche, die durch Anhang III nicht abgedeckt sind, werden nach Artikel 80 Absatz 2 des Vertrags gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren erlassen. ²Gegebenenfalls legt die Kommission so bald wie möglich entsprechende Vorschläge vor.
(2) Bis zur Annahme der Vorschläge nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften anwenden.