Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie
Bestimmung der wesentlichen Bedeutung der Geschäfte eines Handelsplatzes in einem Aufnahmemitgliedstaat
(Artikel 79 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU)
(1) Die Geschäfte eines geregelten Marktes in einem Aufnahmemitgliedstaat werden als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in diesem Aufnahmemitgliedstaat angesehen, wenn mindestens eines der nachfolgend genannten Kriterien erfüllt ist:
(2)
Die Geschäfte eines MTF oder OTF in einem Aufnahmemitgliedstaat werden als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in diesem Aufnahmemitgliedstaat angesehen, wenn mindestens eines der in Absatz 1 aufgeführten Kriterien im Hinblick auf dieses MTF bzw. OTF erfüllt ist sowie mindestens eines der nachfolgend genannten Kriterien erfüllt ist: