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Verordnung (EU) 2017/565

Verordnung (EU) 2017/565

Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie

  • KAPITEL VII: ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 90

 Bestimmung der wesentlichen Bedeutung der Geschäfte eines Handelsplatzes in einem Aufnahmemitgliedstaat

(Artikel 79 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)  Die Geschäfte eines geregelten Marktes in einem Aufnahmemitgliedstaat werden als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in diesem Aufnahmemitgliedstaat angesehen, wenn mindestens eines der nachfolgend genannten Kriterien erfüllt ist:

a)
der Aufnahmemitgliedstaat war früher der Herkunftsmitgliedstaat des besagten geregelten Marktes;
b)
der besagte geregelte Markt hat durch eine Fusion, eine Übernahme oder eine andere Form von Übertragung ganz oder teilweise das Geschäft eines regulierten Marktes erworben, welches zuvor von einem Marktbetreiber betrieben wurde, der seinen Sitz oder seine Hauptverwaltung in diesem Aufnahmemitgliedstaat hatte.

(2) 

 Die Geschäfte eines MTF oder OTF in einem Aufnahmemitgliedstaat werden als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in diesem Aufnahmemitgliedstaat angesehen, wenn mindestens eines der in Absatz 1 aufgeführten Kriterien im Hinblick auf dieses MTF bzw. OTF erfüllt ist sowie mindestens eines der nachfolgend genannten Kriterien erfüllt ist:

a)
 Bevor im Hinblick auf das MTF bzw. OTF eine der in Absatz 1 genannten Situationen eingetreten ist, hatte der Handelsplatz mit Blick auf den Gesamtumsatz in monetärer Hinsicht beim Handel auf Handelsplätzen sowie beim Handel systematischer Internalisierer in diesem Aufnahmemitgliedstaat bei mindestens einer Aktienklasse, die den Transparenzpflichten der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, einen Marktanteil von mindestens 10 % des Handels;
b)
das MTF bzw. OTF ist als ein KMU-Wachstumsmarkt registriert.