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Verordnung (EU) 2017/565

Verordnung (EU) 2017/565

Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie

  • KAPITEL I: GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Art. 7

Sonstige derivative Finanzinstrumente

(Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1) Im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 7 der Richtlinie 2014/65/EU weist ein Kontrakt, bei dem es sich nicht um ein Kassageschäft gemäß Absatz 2 handelt und der nicht kommerziellen Zwecken gemäß Absatz 4 dient, dann die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente auf, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Er erfüllt eines der folgenden Kriterien:
i)
er wird auf einem Handelsplatz eines Drittlands gehandelt, der eine einem geregelten Markt oder einem MTF ähnliche Aufgabe wahrnimmt;
ii)
er ist ausdrücklich für den Handel an einem geregelten Markt, über ein MTF, ein OTF oder an einem gleichwertigen Handelsplatz eines Drittlands bestimmt oder er unterliegt den Regeln eines solchen Marktes oder Systems;
iii)
 er ist einem Kontrakt, der an einem geregelten Markt, über ein MTF, ein OTF oder an einem gleichwertigen Handelsplatz eines Drittlands gehandelt wird, im Hinblick auf Preis, Handelseinheit, Liefertermin und andere vertragliche Bedingungen gleichwertig;
b)
er ist so standardisiert, dass der Preis, die Handelseinheit, der Liefertermin und andere Bedingungen hauptsächlich durch Bezugnahme auf regelmäßig veröffentlichte Preise, Standardhandelseinheiten oder Standardliefertermine bestimmt werden.

(2) 

Bei einem Kassageschäft im Sinne von Absatz 1 handelt es sich um ein Verkaufsgeschäft für eine Ware, einen Vermögenswert oder ein Recht, dessen Bedingungen zufolge die Lieferung zu dem jeweils längeren der nachfolgend genannten Zeiträume erfolgt:

a)
2 Handelstage;
b)
die Frist, die in der Regel vom Markt für diese Ware, diesen Vermögenswert oder dieses Recht als Standardlieferfrist akzeptiert wird.

Bei einem Kontrakt handelt es sich nicht um ein Kassageschäft, wenn unabhängig von seinen ausdrücklichen Bedingungen eine Absprache zwischen den Vertragsparteien besteht, gemäß der die Lieferung des Basiswerts verschoben und nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist vorgenommen wird.

(3)  Im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 10 der Richtlinie 2004/39/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  weist ein Derivatekontrakt in Bezug auf einen Basiswert im Sinne dieses Abschnitts oder im Sinne von Artikel 8 dieser Verordnung dann die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente auf, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)
er wird bar ausgeglichen oder kann auf Wunsch einer oder mehrerer Parteien bar ausgeglichen werden, und zwar anders als im Falle eines Ausfalls oder einer sonstigen Beendigung des Kontrakts;
b)
er wird an einem geregelten Markt, einem MTF, einem OTF oder einem Handelsplatz in einem Drittland gehandelt, der eine einem geregelten Markt, einem MTF oder einem OTF ähnliche Aufgabe wahrnimmt;
c)
die in Absatz 1 genannten Bedingungen sind in Bezug auf diesen Kontrakt erfüllt.

(4) Im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 7 der Richtlinie 2014/65/EU dient ein Kontrakt kommerziellen Zwecken und weist nicht die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente im Sinne von Abschnitt C Nummern 7 und 10 dieses Anhangs auf, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
er wird mit oder von einem Betreiber oder Verwalter eines Energieübertragungsnetzes, eines Energieausgleichssystems oder eines Rohrleitungsnetzes abgeschlossen,
b)
der Ausgleich von Energieangebot und -verbrauch zu einem bestimmten Zeitpunkt muss aufrechterhalten werden, einschließlich der Fälle, in denen die Reservekapazität, über die ein Vertrag mit dem Betreiber eines Elektrizitätsübertragungsnetzes gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 2009/72/EG abgeschlossen wurde, mit der Zustimmung des relevanten Übertragungsnetzbetreibers von einem vorqualifizierten Anbieter von Ausgleichsdienstleistungen auf einen anderen vorqualifizierten Anbieter von Ausgleichsdienstleistungen übertragen wird.