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Verordnung (EU) 2017/565

Verordnung (EU) 2017/565

Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie

  • KAPITEL III: BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT VON WERTPAPIERFIRMEN
    • ABSCHNITT 6: Bearbeitung von Kundenaufträgen

Art. 70

Unverzügliche, redliche und rasche Ausführung von Kundenaufträgen und Veröffentlichung nicht ausgeführter Kunden-Limitaufträge für auf einem Handelsplatz gehandelte Aktien

(Artikel 28 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1) Ein Kunden-Limitauftrag in Bezug auf Aktien, die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind oder auf einem Handelsplatz gehandelt werden, der zu den vorherrschenden Marktbedingungen nach Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU nicht unverzüglich ausgeführt wird, wird als öffentlich verfügbar erachtet, wenn die Wertpapierfirma den Auftrag zur Ausführung auf einem regulierten Markt oder über ein MTF erteilt hat oder  der Auftrag von einem Datenbereitstellungsdienstleister mit Sitz in einem Mitgliedstaat veröffentlicht wurde und leicht ausführbar ist, sobald es die Marktbedingungen zulassen.

(2) 

Regulierten Märkten und MTF wird  gemäß den Grundsätzen der Auftragsausführung der Wertpapierfirma Vorrang eingeräumt, um die Ausführung sicherzustellen, sobald es die Marktbedingungen zulassen.