freiRecht
Verordnung (EU) 2017/565

Verordnung (EU) 2017/565

Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie

  • KAPITEL V: POSITIONSMELDUNGEN BEI WARENDERIVATEN

Art. 83

Positionsmeldungen

(Artikel 58 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1) 

Für die Zwecke der wöchentlichen Berichte gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU gilt für einen Handelsplatz die Verpflichtung, diesen Bericht zu veröffentlichen, wenn beide der folgenden Schwellenwerte erreicht sind:

a)
bei einem bestimmten Kontrakt gibt es auf einem bestimmten Handelsplatz 20 Inhaber offener Positionen; und
b)
 der absolute Betrag des Bruttovolumens der Long- und Shortpositionen aller offenen Kontraktpositionen, ausgedrückt in der Anzahl der Handelseinheiten des betreffenden Warenderivats, übersteigt das Vierfache der lieferbaren Menge desselben Warenderivats, ausgedrückt in der Anzahl der Handelseinheiten.

Bei Warenderivaten ohne einen physisch lieferbaren Basiswert sowie bei Emissionszertifikaten und Derivaten derselben gilt Buchstabe b nicht.

(2)  Der in Absatz 1 Buchstabe a angegebene Schwellenwert gilt aggregiert unter Zugrundelegung aller Personenkategorien, wobei die Anzahl der Positionsinhaber aus einer einzelnen Personenkategorie irrelevant ist.

(3)  Bei Kontrakten mit weniger als fünf Positionsinhabern, die in einer bestimmten Personenkategorie aktiv sind, wird die Anzahl der Positionsinhaber aus dieser Kategorie nicht veröffentlicht.

(4) Bei Kontrakten, bei denen die in Absatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten Voraussetzungen zum ersten Mal erfüllt sind, veröffentlichen die Handelsplätze den ersten wöchentlichen Bericht der Kontrakte, sobald dies praktisch machbar ist, in jedem Fall jedoch spätestens drei Wochen nach dem Zeitpunkt, an dem die Schwellenwerte zum ersten Mal erreicht werden.

(5) 

Werden die in Absatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, fahren die Handelsplätze mit der Veröffentlichung der wöchentlichen Berichte noch drei Monate lang fort. Die Pflicht zur Veröffentlichung des wöchentlichen Berichts besteht nicht mehr, wenn die in Absatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten Voraussetzungen  bis zum Ablauf dieses Zeitraums nicht mehr durchgängig erfüllt wurden.