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Verordnung (EU) 2017/565

Verordnung (EU) 2017/565

Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie

  • KAPITEL I: GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Art. 18

Algorithmischer Handel

(Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Richtlinie 2014/65/EU)

Zur weiteren Spezifizierung der Definition des algorithmischen Handels im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 39 der Richtlinie 2014/65/EU gilt ein System als System mit eingeschränkter oder gar keiner menschlichen Beteiligung, wenn bei einem Auftrags- oder Quoteverfahren oder einem Verfahren zur Optimierung der Auftragsausführung ein automatisiertes System in einer Phase der Einleitung, des Erzeugens, des Weiterleitens oder der Ausführung von Aufträgen oder Quotes Entscheidungen nach vorgegebenen Parametern trifft.