Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie
Geeignete Gegenparteien
(Artikel 30 der Richtlinie 2014/65/EU)
(1) Ergänzend zu den in Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU explizit genannten Kategorien können die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 30 Absatz 3 der genannten Richtlinie Unternehmen als geeignete Gegenpartei anerkennen, die unter eine Kundenkategorie fallen, die gemäß Anhang II Teil I Absätze 1, 2 und 3 der genannten Richtlinie als professionelle Kunden betrachtet werden.
(2) Beantragt eine geeignete Gegenpartei gemäß Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU als Kunde behandelt zu werden, dessen Geschäftstätigkeit mit einer Wertpapierfirma den Artikeln 24, 25, 27 und 28 dieser Richtlinie unterliegt, sollte dieser Antrag schriftlich erfolgen und eine Angabe dahin gehend enthalten, ob sich die Behandlung als Kleinanleger oder professioneller Kunde auf eine oder mehrere Wertpapierdienstleistung(en) bzw. ein oder mehrere Geschäft(e) bezieht oder auf eine oder mehrere Geschäfts- bzw. Produktart(en).
(3) Beantragt eine geeignete Gegenpartei, als Kunde behandelt zu werden, dessen Geschäftstätigkeit mit einer Wertpapierfirma den Artikeln 24, 25, 27 und 28 der Richtlinie 2014/65/EU unterliegt, ohne ausdrücklich eine Behandlung als Kleinanleger zu beantragen, behandelt die Wertpapierfirma die betreffende geeignete Gegenpartei als professionellen Kunden.
(4)
Beantragt die betreffende geeignete Gegenpartei ausdrücklich, als Kleinanleger behandelt zu werden, behandelt die Wertpapierfirma die betreffende geeignete Gegenpartei als Kleinanleger, wobei sie die Bestimmungen über Anträge auf Behandlung als nicht professioneller Kunde in Anhang II Abschnitt I Unterabsätze 2, 3 und 4 der Richtlinie 2014/65/EU anwendet.
(5)
Beantragt ein Kunde, als geeignete Gegenpartei gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU behandelt zu werden, findet folgendes Verfahren Anwendung: