Art. 5 Durch rügelose Einlassung begründete Zuständigkeit
Sofern das Gericht eines Mitgliedstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte auf das Verfahren einlässt.²Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen.
Verordnung (EG) 2009/4
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KAPITEL I: ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN