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Verordnung (EG) 2008/1272

Verordnung (EG) 2008/1272

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

ANHANG V

ANHANG V

EINFÜHRUNG

Die Gefahrenpiktogramme für die einzelnen Gefahrenklassen, Differenzierungen einer Gefahrenklasse und Gefahrenkategorien müssen den Bestimmungen dieses Anhangs und von Anhang I Abschnitt 1.2 entsprechen und in Bezug auf Symbole und allgemeines Format mit den gezeigten Beispielen übereinstimmen.

1.   TEIL 1: PHYSIKALISCHE GEFAHREN

1.1.   Symbol: explodierende Bombe



Piktogramm

(1)

Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie

(2)

GHS01

Abschnitt 2.1

Instabile explosive Stoffe und Gemische

Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4

Abschnitt 2.8

Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typen A, B

Abschnitt 2.15

Organische Peroxide, Typen A, B

1.2.   Symbol: Flamme



Piktogramm

(1)

Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie

(2)

GHS02

Abschnitt 2.2

Entzündbare Gase, Gefahrenkategorie 1

Abschnitt 2.3

 Aerosole, Gefahrenkategorien 1, 2

Abschnitt 2.6

Entzündbare Flüssigkeiten, Gefahrenkategorien 1, 2, 3

Abschnitt 2.7

Entzündbare Feststoffe, Gefahrenkategorien 1, 2

Abschnitt 2.8

Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typen B, C, D, E, F

Abschnitt 2.9

pyrophore Flüssigkeiten, Gefahrenkategorie 1

Abschnitt 2.10

pyrophore Feststoffe, Gefahrenkategorie 1

Abschnitt 2.11

Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische, Gefahrenkategorien 1, 2

Abschnitt 2.12

 Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Gefahrenkategorien 1, 2, 3

Abschnitt 2.15

Organische Peroxide, Typen B, C, D, E, F

1.3.   Symbol: Flamme über einem Kreis



Piktogramm

(1)

Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie

(2)

GHS03

Abschnitt 2.4

Oxidierende Gase, Gefahrenkategorie 1

Abschnitt 2.13

Oxidierende Flüssigkeiten, Gefahrenkategorien 1, 2, 3

Abschnitt 2.14

Oxidierende Feststoffe, Gefahrenkategorien 1, 2, 3

1.4.   Symbol: Gasflasche



Piktogramm

(1)

Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie

(2)

GHS04

Abschnitt 2.5

Gase unter Druck:

verdichtete Gase

verflüssigte Gase

tiefgekühlt verflüssigte Gase

gelöste Gase

1.5.   Symbol: Ätzwirkung



Piktogramm

(1)

Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie

(2)

GHS05

Abschnitt 2.16

 Korrosiv gegenüber Metallen, Gefahrenkategorie 1

1.6.   Für die folgenden Klassen und Kategorien der physikalischen Gefahren ist kein Piktogramm erforderlich:

Abschnitt 2.1: Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff der Unterklasse 1.5

Abschnitt 2.1: Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff der Unterklasse 1.6

Abschnitt 2.2: Entzündbare Gase, Gefahrenkategorie 2

Abschnitt 2.3: Aerosole, Gefahrenkategorie 3

Abschnitt 2.8: Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ G

Abschnitt 2.15: Organische Peroxide, Typ G

2.   TEIL 2: GESUNDHEITSGEFAHREN

2.1.   Symbol: Totenkopf mit gekreuzten Knochen



Piktogramm

(1)

Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie

(2)

GHS06

Abschnitt 3.1

Akute Toxizität (oral, dermal, inhalativ), Gefahrenkategorien 1, 2, 3

2.2.   Symbol: Ätzwirkung



Piktogramm

(1)

Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie

(2)

GHS05

Abschnitt 3.2

Ätzwirkung auf die Haut, Gefahrenkategorie 1 und Unterkategorien 1A, 1B, 1C

Abschnitt 3.3

Schwere Augenschädigung, Gefahrenkategorie 1

2.3.   Symbol: Ausrufezeichen



Piktogramm

(1)

Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie

(2)

 
GHS07

Abschnitt 3.1

Akute Toxizität (oral, dermal, inhalativ), Gefahrenkategorie 4

Abschnitt 3.2

 Reizwirkung auf die Haut, Gefahrenkategorie 2

Abschnitt 3.3

Augenreizung, Gefahrenkategorie 2

Abschnitt 3.4

 Sensibilisierung der Haut, Gefahrenkategorien 1, 1A, 1B

Abschnitt 3.8

Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Gefahrenkategorie 3

Atemwegsreizung

narkotisierende Wirkungen

2.4.   Symbol: Gesundheitsgefahr



Piktogramm

(1)

Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie

(2)

GHS08

Abschnitt 3.4

 Sensibilisierung der Atemwege, Gefahrenkategorien 1, 1A, 1B

Abschnitt 3.5

Keimzellmutagenität, Gefahrenkategorien 1A, 1B, 2

Abschnitt 3.6

Karzinogenität, Gefahrenkategorien 1A, 1B, 2

Abschnitt 3.7

Reproduktionstoxizität, Gefahrenkategorien 1A, 1B, 2

Abschnitt 3.8

Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Gefahrenkategorien 1, 2

Abschnitt 3.9

Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition), Gefahrenkategorien 1, 2

Abschnitt 3.10

Aspirationsgefahr, Gefahrenkategorie 1

2.5.   Für die folgenden Kategorien der Gesundheitsgefahren ist kein Piktogramm erforderlich:

Abschnitt 3.7: Reproduktionstoxizität, Wirkungen auf/über Laktation, zusätzliche Gefahrenkategorie

3.   TEIL 3: UMWELTGEFAHREN

3.1.   Symbol: umwelt



Piktogramm

(1)

Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie

(2)

GHS09

Abschnitt 4.1

Gewässergefährdend

— Akut gewässergefährdend: Kategorie Akut 1

— Langfristig gewässergefährdend: Kategorien Chronisch 1, Chronisch 2

Für die folgenden Klassen und Kategorien der Umweltgefahren ist kein Piktogramm erforderlich:

Abschnitt 4.1: Gewässergefährdend — langfristige Wirkung der Kategorien: Chronisch 3, Chronisch 4.

4.   TEIL 4: WEITERE GEFAHREN

4.1.   Symbol: Ausrufezeichen



PiktogrammGefahrenklasse und Gefahrenkategorie
(1)(2)

GHS07

Abschnitt 5.1

Die Ozonschicht schädigend — Gefahrenkategorie 1