Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
ANHANG II
Dieser Anhang besteht aus 5 Teilen.
1. TEIL 1: ERGÄNZENDE GEFAHRENMERKMALE
Die Hinweise in den Kapiteln 1.1 und 1.2 sind Stoffen und Gemischen gemäß Artikel 25 Absatz 1 zuzuordnen, die aufgrund ihrer physikalischen Gefahren, ihrer Gesundheitsgefahren oder ihrer Umweltgefahren eingestuft sind.
1.1. Physikalische Eigenschaften
1.1.1. EUH001 — „In trockenem Zustand explosiv“
Für explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff gemäß Anhang I Abschnitt 2.1, die mit Wasser oder Alkohol befeuchtet oder mit anderen Stoffen verdünnt in Verkehr gebracht werden, um ihre explosiven Eigenschaften zu unterdrücken.
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1.1.3. EUH014 — „Reagiert heftig mit Wasser“
Für Stoffe und Gemische, die heftig mit Wasser reagieren, beispielsweise Acetylchlorid, Alkalimetalle, Titantetrachlorid.
1.1.4. EUH018 — „Kann bei Verwendung explosionsfähige/entzündbare Dampf/Luft-Gemische bilden“
Für Stoffe und Gemische, die selbst nicht als entzündbar eingestuft sind, die jedoch explosionsfähige/entzündbare Dampf/Luft-Gemische bilden können. Bei Stoffen kann dies bei Halogenkohlenwasserstoffen der Fall sein und bei Gemischen, wenn sie einen entzündbaren flüchtigen Bestandteil enthalten oder wenn ein Verlust eines nicht entzündbaren flüchtigen Bestandteils vorliegt.
1.1.5. EUH019 — „Kann explosionsfähige Peroxide bilden“
Für Stoffe und Gemische, die bei Lagerung explosionsfähige Peroxide bilden können, beispielsweise Diethylether, 1,4-Dioxan.
1.1.6. EUH044 — „Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss“
Für Stoffe und Gemische, die nach Anhang I Abschnitt 2.1. selbst nicht als explosiv eingestuft sind, in der Praxis aber dennoch explosive Eigenschaften aufweisen können, wenn sie unter ausreichendem Einschluss erhitzt werden. Insbesondere Stoffe, die sich bei Erhitzen in einer Stahlblechtrommel explosionsartig zersetzen, zeigen diese Eigenschaft nicht, wenn sie in einem schwächeren Behälter erhitzt werden.
1.2. Gesundheitsgefährliche Eigenschaften
1.2.1. EUH029 — „Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase“
Für Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft als akut toxisch der Kategorie 1, 2 oder 3 eingestufte Gase in möglicherweise gefährlicher Menge freisetzen, beispielsweise Aluminiumphosphid, Phosphor(V)-sulfid.
1.2.2. EUH031 — „Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase“
Für Stoffe und Gemische, die mit Säuren reagieren und als akut toxisch der Kategorie 3 eingestufte Gase in gefährlicher Menge freisetzen, beispielsweise Natriumhypochlorit, Bariumpolysulfid.
1.2.3. EUH032 — „Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase“
Für Stoffe und Gemische, die mit Säuren reagieren und als akut toxisch der Kategorien 1 und 2 eingestufte Gase in gefährlicher Menge freisetzen, beispielsweise die Salze der Cyanwasserstoffsäure, Natriumazid.
1.2.4. EUH066 — „Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen“
Für Stoffe und Gemische, die bedenklich sind, weil sie die Haut austrocknen und Schuppenbildung oder Hautrisse fördern, die jedoch den Kriterien für Hautreizung in Anhang I Abschnitt 3.2 nicht entsprechen, auf der Grundlage
1.2.5. EUH070 — „Giftig bei Berührung mit den Augen“
Für Stoffe oder Gemische, bei denen eine Prüfung auf Augenreizung offenkundige Anzeichen für systemische Toxizität oder Mortalität bei den Versuchstieren ergeben hat, was wahrscheinlich auf die Absorption des Stoffes oder Gemisches über die Augenschleimhaut zurückzuführen ist. Der Hinweis erfolgt auch, wenn es beim Menschen Belege für eine systemische Toxizität bei Berührung mit den Augen gibt.
Der Hinweis erfolgt auch, wenn ein Stoff oder Gemisch einen für diese Wirkung gekennzeichneten anderen Stoff in einer Konzentration von mindestens 0,1 % enthält, sofern in Anhang VI Teil 3 nicht anderes festgelegt ist.
1.2.6. EUH071 — „Wirkt ätzend auf die Atemwege“
Für Stoffe und Gemische zusätzlich zur Einstufung als inhalationstoxisch, falls Daten vorliegen, denen zufolge der Toxizitätsmechanismus aus einer Ätzwirkung besteht, gemäß Anhang I Abschnitt 3.1.2.3.3 und Tabelle 3.1.3 Hinweis 1.
Für Stoffe und Gemische, die inhaliert werden können, zusätzlich zur Einstufung als hautätzend, falls keine Prüfdaten über die akute Toxizität bei Inhalation vorliegen.
2. TEIL 2: BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR ERGÄNZENDE KENNZEICHNUNGSELEMENTE FÜR BESTIMMTE GEMISCHE
Die Hinweise in den Abschnitten 2.1 bis 2.10 sind Gemischen gemäß Artikel 25 Absatz 6 zuzuordnen.
2.1. Bleihaltige Gemische
Das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung bleihaltiger Anstrichmittel und Lacke, deren nach der Norm ISO 6503 bestimmter Gesamtbleigehalt 0,15 % (ausgedrückt in Gewicht des Metalls) des Gesamtgewichts des Gemisches überschreitet, muss folgenden Hinweis tragen:
EUH201 — „Enthält Blei. Nicht für den Anstrich von Gegenständen verwenden, die von Kindern gekaut oder gelutscht werden könnten.“
Bei Verpackungen mit einem Inhalt von weniger als 125 ml kann der Hinweis wie folgt lauten:
EUH201 — „Achtung! Enthält Blei.“
2.2. Cyanacrylathaltige Gemische
Das Kennzeichnungsetikett auf der unmittelbaren Verpackung von Klebstoffen auf der Grundlage von Cyanacrylat muss folgenden Hinweis tragen:
EUH202 — „Cyanacrylat. Gefahr. Klebt innerhalb von Sekunden Haut und Augenlider zusammen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.“
Entsprechende Sicherheitshinweise müssen der Verpackung beigegeben werden.
2.3. Zement und Zementgemische
Sofern Zement und Zementgemische nicht bereits als sensibilisierend eingestuft und mit dem Gefahrenhinweis „Kann allergische Hautreaktionen hervorrufen“ gekennzeichnet sind, muss das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung von Zement und Zementgemischen, dessen/deren Gehalt an löslichem Chrom VI nach Hydratisierung mehr als 0,0002 % der Trockenmasse des Zements beträgt, folgenden Hinweis tragen:
EUH203 — „Enthält Chrom (VI). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.“
Werden Reduktionsmittel verwendet, so ist auf der Verpackung von Zement oder zementhaltigen Gemischen anzugeben, wann das Erzeugnis abgepackt wurde sowie unter welchen Bedingungen und wie lange es gelagert werden kann, ohne dass die Wirkung des Reduktionsmittels nachlässt und der Gehalt an löslichem Chrom VI 0,0002 % überschreitet.
2.4. Isocyanathaltige Gemische
Das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung von Gemischen, die Isocyanate enthalten (Monomere, Oligomere, Vorpolymere usw. oder Gemische davon), muss folgenden Hinweis tragen:
EUH204 — „Enthält Isocyanate. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.“
2.5. Gemische, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht von ≤ 700 enthalten
Sofern dies nicht bereits auf dem Kennzeichnungsetikett der Verpackung angegeben ist, müssen Gemische, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht von ≤ 700 enthalten, folgenden Hinweis tragen:
EUH205 — „Enthält epoxidhaltige Verbindungen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.“
2.6. Gemische, die an die breite Öffentlichkeit verkauft werden und Aktivchlor enthalten
Das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung von Gemischen, die mehr als 1 % Aktivchlor enthalten, muss folgenden Hinweis tragen:
EUH206 — „Achtung! Nicht zusammen mit anderen Produkten verwenden, da gefährliche Gase (Chlor) freigesetzt werden können.“
2.7. Cadmiumhaltige Gemische (Legierungen), die zum löten oder schweissen verwendet werden
Das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung der oben genannten Gemische muss folgenden Hinweis tragen:
EUH207 — „Achtung! Enthält Cadmium. Bei der Verwendung entstehen gefährliche Dämpfe. Hinweise des Herstellers beachten. Sicherheitsanweisungen einhalten.“
2.8. Gemische, die mindestens einen sensibilisierenden Stoff enthalten
Das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung von Gemischen, die nicht als sensibilisierend eingestuft sind, aber mindestens einen als sensibilisierend eingestuften Stoff in einer Konzentration enthalten, die mindestens ebenso hoch ist wie in Anhang I Tabelle 3.4.6 angegeben, muss folgenden Hinweis tragen:
EUH208 — „Enthält (Name des sensibilisierenden Stoffes). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.“
Gemische, die als sensibilisierend eingestuft sind und (außer jenem, der zur Einstufung des Gemischs geführt hat) einen oder mehrere andere Stoffe, die als sensibilisierend eingestuft sind, in einer Konzentration enthalten, die mindestens ebenso hoch ist wie in Anhang I Tabelle 3.4.6 angegeben, müssen die Namen dieser Stoffe auf dem Kennzeichnungsetikett tragen.
Ist ein Gemisch entsprechend Abschnitt 2.4 oder 2.5 gekennzeichnet, kann der Hinweis EUH208 für den betreffenden Stoff auf dem Kennzeichnungsetikett entfallen.
2.9. Flüssige Gemische, die Halogenkohlenwasserstoffe enthalten
Das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung von flüssigen Gemischen, die keinen Flammpunkt oder einen Flammpunkt von mehr als 60 oC aber höchstens 93 oC haben und einen Halogenkohlenwasserstoff sowie mehr als 5 % leicht entzündbare oder entzündbare Stoffe enthalten, muss je nachdem, ob die genannten Stoffe leicht entzündbar oder entzündbar sind, einen der folgenden Hinweise tragen:
EUH209 — „Kann bei Verwendung leicht entzündbar werden.“ oder
EUH209A — „Kann bei Verwendung entzündbar werden.“
2.10. Nicht für die breite Öffentlichkeit bestimmte Gemische
Bei Gemischen, die nicht als gefährlich eingestuft wurden, die jedoch
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— der anderweitig als gesundheits- oder gefährlich für die Umwelt eingestuft ist oder
— für den es gemeinschaftliche Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz gibt,
enthalten, muss das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung folgenden Hinweis tragen:
EUH210 — „Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich.“
2.11. Aerosole
Es sei darauf hingewiesen, dass für Aerosole auch die Kennzeichnungsvorschriften in den Abschnitten 2.2. und 2.3. des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG gelten.
3. TEIL 3: BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERPACKUNG
3.1. Bestimmungen für kindergesicherte Verschlüsse
3.1.1. Mit kindergesicherten Verschlüssen auszustattende Verpackungen
No. | Bezeichnung des Stoffes | Konzentrationsgrenzen | ||
CAS-Nr. | Bezeichnung | EG-Nr. | ||
1 | 67-56-1 | Methanol | 200-659-6 | ≥ 3 % |
2 | 75-09-2 | Dichlormethan | 200-838-9 | ≥ 1 % |
3.1.2. Wiederverschließbare Verpackungen
Kindergesicherte Verschlüsse von wiederverschließbaren Verpackungen müssen der aktuellen Ausgabe der EN ISO-Norm 8317 über „Kindergesicherte Verpackungen — Anforderungen und Prüfverfahren für wiederverschließbare Verpackungen“ des Europäischen Komitees für Normung (CEN) und der International Standard Organisation (ISO) entsprechen.
3.1.3. Nichtwiederverschließbare Verpackungen
Kindergesicherte Verschlüsse von nichtwiederverschließbaren Verpackungen müssen der aktuellen Ausgabe der Norm EN 862 „Verpackung — Kindergesicherte Verpackung — Anforderungen und Prüfverfahren für nichtwiederverschließbare Verpackungen für nichtpharmazeutische Produkte“ des Europäischen Komitees für Normung (CEN) entsprechen.
3.1.4 Hinweise
3.1.4.2. Sonderfälle
Ist eine Verpackung offensichtlich in ausreichendem Maße kindergesichert, weil ihr Inhalt Kindern ohne Zuhilfenahme von Werkzeug nicht zugänglich ist, so kann die Prüfung gemäß Abschnitt 3.1.2 oder 3.1.3 unterbleiben.
In allen anderen Fällen und bei berechtigten Zweifeln an der Wirksamkeit des kindergesicherten Verschlusses kann die nationale Behörde von dem für das Inverkehrbringen Verantwortlichen die Vorlage einer Bescheinigung der nachstehenden Punkte durch ein Zertifizierungslabor gemäß Abschnitt 3.1.4.1 verlangen:
3.2. Tastbare Gefahrenhinweise
3.2.1. Mit einem tastbaren Gefahrenhinweis auszustattende Verpackungen
3.2.2. Bestimmungen für tastbare Gefahrenhinweise
Die technischen Spezifikationen für tastbare Gefahrenhinweise müssen der aktuellen Ausgabe der EN ISO-Norm 11683 „Verpackung — Tastbare Gefahrenhinweise — Anforderungen“ entsprechen.
3.3 Flüssige für den Verbraucher bestimmte Waschmittel in auflösbaren Verpackungen für den einmaligen Gebrauch
Für flüssige für den Verbraucher bestimmte Waschmittel, die in auflösbaren Verpackungen für den einmaligen Gebrauch portioniert sind, gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:
4. TEIL 4: BESONDERE VORSCHRIFT FÜR DIE KENNZEICHNUNG VON PFLANZENSCHUTZMITTELN
Unbeschadet der nach Artikel 16 und Anhang V der Richtlinie 91/414/EWG vorgeschriebenen Informationen wird die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne der Richtlinie 91/414/EWG um folgenden Hinweis ergänzt:
EUH401 — „Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.“
5. TEIL 5: LISTE DER GEFÄHRLICHEN STOFFE UND GEMISCHE, FÜR DIE ARTIKEL 29 ABSATZ 3 GILT