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Richtlinie (EG) 2005/36

Richtlinie (EG) 2005/36

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

  • TITEL III: NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
    • KAPITEL III: Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung
      • Abschnitt 8: Architekt

Art. 48 Ausübung der Tätigkeiten des Architekten

(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie sind Tätigkeiten des Architekten die Tätigkeiten, die üblicherweise unter der Berufsbezeichnung „Architekt“ ausgeübt werden.

(2) Die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeiten des Architekten unter der Berufsbezeichnung „Architekt“ sind auch bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats als gegeben anzusehen, die zur Führung dieses Titels aufgrund eines Gesetzes ermächtigt worden sind, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats die Befugnis zuerkennt, diesen Titel Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben. ²Den betreffenden Personen wird von ihrem Herkunftsmitgliedstaat bescheinigt, dass ihre Tätigkeit als Architektentätigkeit gilt.